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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 143 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 143 Observaziun

1 Las inoltraziuns ston vegnir consegnadas a la dretgira il pli tard l’ultim di da la perioda da scadenza u surdadas – per mauns da la dretgira – a la Posta svizra u ad ina represchentanza svizra diplomatica u consulara.

2 Per l’observaziun d’in termin en cas d’ina inoltraziun electronica è decisiv il mument, il qual vegn emessa la quittanza che conferma che la partida ha terminà tut ils pass ch’èn necessaris per la transmissiun.1

3 La perioda da scadenza per in pajament a la dretgira è observada, sche l’import è vegnì surdà a la Posta svizra u pajà sin in conto da posta u da banca en Svizra a favur da la dretgira, e quai il pli tard l’ultim di da la perioda da scadenza.


1 Versiun tenor la cifra II 5 da l’agiunta da la LF dals 18 da mars 2016 davart la signatura electronica, en vigur dapi il 1. da schan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Rechtsmittel; Frist; Brief; Beschwerdegegnerin; Urteil; Gericht; Einsprache; Zustellung; Zustelladresse; Verfahren; Vorinstanzlichen; Datum; Arrestbefehl; Erhob; Betreibungsamt; Kantons; Einzelgericht; Akten; Fortan; Poststempel; Erhebung; Obergericht; Audienz; Oberrichter; Bundesgericht; Entscheid
ZHRT230023RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegnerin; Gericht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Frist; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Eingabe; Beschwerdegegner; Kanton; Obergericht; Oberrichter; Angefochtene; Beträgt; Akten; Verbindung; Vorinstanz; Kantons; Parteientschädigungen; Poststempel; Datum; Beschwerdefrist; Gerichtskosten; Schweizerischen; übergeben; Betreibung; Fortan:
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170002AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Entscheid; Bezirksgericht; E-Mail; Beschwerdegegner; Obergericht; Winterthur; Kanton; Beschwerdeführers; Eingabe; Rechtsmittel; Kantons; Vergleich; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Anzeige; Gericht; Obergerichts; Geschäfts-Nr; Verfahrens; Verwaltung; Aufsichtsbehörde; Partei
ZHVB.2016.00418Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs.Schutz; Schutzmassnahmen; Beschwerde; Verlängerung; Gesuch; Person; Frist; Massnahmen; Gewalt; Vorinstanz; Kantons; Gefährdet; Verfügung; Einzelrichter; Gefährdete; Gericht; Haftrichter; Juli; Vorsorgliche; Einzelrichterin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Erlass; Lita; Verwaltungsgericht; Kantonspolizei; Personen; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Ergebe; Enthalten; Schweiz; übergeben; Zustellung; Schweizer; Urteil; Beschwerdeführer; Verfügung; Diplomatischen; Entscheid; Hinweis; Schweizerischen; Regel; Konsularischen; Vertretung; Schweizerischen; Bundesgericht; -tägige; Hingewiesen; Rechtsprechung
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Beschwerde; Sicherheit; Frist; Beschwerdeführerin; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Schweiz; Nachweis; Postoder; Bankkonto; Behörde; Belastung; Betrag; Zahlung; Obergericht; Procédure; Rechtsmittel; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; Erbringen; Verfahren; Konto; RIEDO; Verfügung; Rechtzeitigkeit; Hinweis; Pénale; Prozessordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.128Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesrichter; Recht; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Unrechtmässig; Tatverdacht; Amtsgewalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahrensakten; Zufügung; Verfügung; Widerrechtlichen; Missbraucht; Zusammenhang; Eröffneten; Beschwerdeführers; Amtsmissbrauch; Anzeige; Vorteil; Unrechtmässigen; Begründet; Hätte;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FreiBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
FREIBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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