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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 143CPC from 2021

Art. 143 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 143 Compliance

1 Submissions must be filed no later than the last day of the limitation period, either by filing with the court or by handing over to Swiss Post or a diplomatic mission or consular office of Switzerland for forwarding on to the court.

2 In case of electronic submission, the relevant time for compliance with a deadline is that at which the receipt is issued that confirms that all the steps have been completed that the party must carry out for transmission.1

3 Payment to the court is made within the deadline if the funds are handed over to Swiss Post in favour of the court or debited from a postal or bank account in Switzerland no later than on the last day of the limitation period.


1 Amended by Annex No II 5 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Rechtsmittel; Frist; Brief; Beschwerdegegnerin; Urteil; Gericht; Einsprache; Zustellung; Zustelladresse; Verfahren; Vorinstanzlichen; Datum; Arrestbefehl; Erhob; Betreibungsamt; Kantons; Einzelgericht; Akten; Fortan; Poststempel; Erhebung; Obergericht; Audienz; Oberrichter; Bundesgericht; Entscheid
ZHRT230023RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegnerin; Gericht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Frist; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Eingabe; Beschwerdegegner; Kanton; Obergericht; Oberrichter; Angefochtene; Beträgt; Akten; Verbindung; Vorinstanz; Kantons; Parteientschädigungen; Poststempel; Datum; Beschwerdefrist; Gerichtskosten; Schweizerischen; übergeben; Betreibung; Fortan:
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170002AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Entscheid; Bezirksgericht; E-Mail; Beschwerdegegner; Obergericht; Winterthur; Kanton; Beschwerdeführers; Eingabe; Rechtsmittel; Kantons; Vergleich; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Anzeige; Gericht; Obergerichts; Geschäfts-Nr; Verfahrens; Verwaltung; Aufsichtsbehörde; Partei
ZHVB.2016.00418Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs.Schutz; Schutzmassnahmen; Beschwerde; Verlängerung; Gesuch; Person; Frist; Massnahmen; Gewalt; Vorinstanz; Kantons; Gefährdet; Verfügung; Einzelrichter; Gefährdete; Gericht; Haftrichter; Juli; Vorsorgliche; Einzelrichterin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Erlass; Lita; Verwaltungsgericht; Kantonspolizei; Personen; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 259 (6B_315/2019)Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Ergebe; Enthalten; Schweiz; übergeben; Zustellung; Schweizer; Urteil; Beschwerdeführer; Verfügung; Diplomatischen; Entscheid; Hinweis; Schweizerischen; Regel; Konsularischen; Vertretung; Schweizerischen; Bundesgericht; -tägige; Hingewiesen; Rechtsprechung
143 IV 5 (6B_310/2016)Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2). Beschwerde; Sicherheit; Frist; Beschwerdeführerin; Sicherheitsleistung; Vorinstanz; Schweiz; Nachweis; Postoder; Bankkonto; Behörde; Belastung; Betrag; Zahlung; Obergericht; Procédure; Rechtsmittel; MOREILLON/PAREIN-REYMOND; Erbringen; Verfahren; Konto; RIEDO; Verfügung; Rechtzeitigkeit; Hinweis; Pénale; Prozessordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.128Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesrichter; Recht; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Unrechtmässig; Tatverdacht; Amtsgewalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahrensakten; Zufügung; Verfügung; Widerrechtlichen; Missbraucht; Zusammenhang; Eröffneten; Beschwerdeführers; Amtsmissbrauch; Anzeige; Vorteil; Unrechtmässigen; Begründet; Hätte;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FreiBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
FREIBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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