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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 143 UVG vom 2020

Art. 143 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 143

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1 Die Änderung kann unter AS 1983 38 konsultiert werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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