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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 143 CPP dal 2020

Art. 143 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 143

1 In una lingua a lui comprensibile, l’interrogato è dapprima:

a.
invitato a declinare le sue generalità;
b.
informato sull’oggetto del procedimento penale e sulla veste in cui è sottoposto ad interrogatorio;
c.
informato in modo completo circa i suoi diritti e obblighi.

2 L’osservanza delle disposizioni di cui al capoverso 1 è messa a verbale.

3 L’autorità penale può effettuare ulteriori accertamenti circa l’identità dell’interrogato.

4 L’autorità penale invita l’interrogato ad esprimersi sull’oggetto dell’interrogatorio.

5 Con domande e obiezioni formulate in modo chiaro l’autorità penale mira ad ottenere una deposizione completa e a chiarire le contraddizioni.

6 L’interrogato depone in base a quanto ricorda. Con l’accordo di chi dirige il procedimento, può servirsi di documenti scritti; al termine dell’interrogatorio questi documenti sono acquisiti agli atti.

7 Chi ha disturbi di elocuzione o di udito è interrogato per scritto o con l’aiuto di adeguati assistenti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210007Qualifizierter RaubSchuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Klägers; Privatklägers; Aussagen; Mitbeschuldigten; Lichen; Sicht; Verteidigung; Vorinstanz; Prot; Urteil; Recht; Messer; Zutreffend; Erweisen; Schläge; Berufung; Erhalte
ZHSB210008Qualifizierter Raub etc. und WiderrufSchuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Digten; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschuldigt; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Privatklägers; Aussagen; Gerin; Lichen; Mitbeschuldigten; Privatklägerin; Vorinstanz; Verteidigung; Prot; Urteil; Recht; Zutreffend; Messer; Erweisen; Berufung; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.63 (AG.2020.626)betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das StrassenverkehrsgesetzBerufung; Berufungskläger; Verkehr; Werden; Urteil; Verfahren; Rechts; Verkehrsregeln; Mehrfach; Richtung; Verletzung; Kontrollschild; Stellt; Gemäss; Stehen; Gefahren; Strassen; Worden; Weiter; Verfahrens; Welche; Rechtsmittel; Zuzüglich; Urteils; Ausstand; Videoaufnahme; Gericht; Delikte; Reduzierte; Widerhandlung
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 457 (6B_129/2017)Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). Beweis; Beschwerde; Einvernahme; Beschwerdeführer; Schuldig; Verwertbar; Beweise; Einvernahmen; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Beschuldigte; Verwertbare; Verfahren; Mehrfachen; Beschuldigten; Nötigung; Urteil; Teilnahmerecht; Person; Staatsanwaltschaft; Mitbeschuldigten; Nachteil; Recht; Konfrontationseinvernahme; Beweiserhebung; Qualifizierten; Raubes; Befragung
141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
Regeste b
Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
Regeste c
Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
Regeste d
Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
Regeste e
Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
Regeste f
Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.40Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Rechtshilfe; Portugiesische; Bundes; Portugiesischen; Behörde; Verfahren; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Fragen; Behörden; Rubrik; Richter; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Portugal; Protokoll; Rechtshilfeersuchen; Zeugen; Beschuldigte
BB.2021.254Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Bundes; Rechtshilfe; Portugiesische; Portugiesischen; Behörde; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Rubrik; Behörden; Fragen; Portugal; Richter; Zeugen; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Protokoll; Dolmetscher; Fehle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Gunhild Godenzi Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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