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Code pénal suisse (CPS)

Art. 143 CPS de 2022

Art. 143 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 143

1 Celui qui, dans le dessein de se procurer ou de procurer à un tiers un enrichissement illégitime, aura soustrait, pour lui-même ou pour un tiers, des données enregistrées ou transmises électroniquement ou selon un mode similaire, qui ne lui étaient pas destinées et qui étaient spécialement protégées contre tout accès indu de sa part, sera puni d’une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

2 La soustraction de données commise au préjudice des proches ou des familiers ne sera poursuivie que sur plainte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220184Falsche Anschuldigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Privatkläger; Recht; Recht; Vorinstanz; Urkunde; Amtlich; Amtliche; Sinne; Verteidigung; Beschwerde; Verfahren; Schung; Gericht; Urteil; Urkunden; Berufung; Urkundenfälschung; Amtlichen; Sachverhalt; E-Mail; Prozess; Akten; Dossier; Verfahren; Hinsichtlich
ZHSB170474Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Schuldig; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Versicherung; Bundesgericht; Recht; Beschluss; Berufungsverfahren; Gericht; Verfahrens; Entscheid; Einbusse; Antrag; Urteil; Wirtschaftliche; Entschädigung; Verfahren; Prozessentschädigung; Einkommen; Schaden; Versicherungsvermittler; Arbeit; Dispositiv; Kammer; Erkennende
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2019.214 (AG.2019.915)Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung vom 25.09.19 [...]Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Person; Strafanzeige; Nichtanhandnahme; Gemäss; öffentlich; Rechtlich; Schützt; Werden; Sachverhalt; Nichtanhandnahmeverfügung; Basel-Stadt; Tatbestand; Ergeben; Vorliegende; Kosten; Verbindung; Seiner; Strafverfahren; Entscheid; Appellationsgericht; Erwägungen; Erhoben; Person; Verfahren; Anzeige; Seinen
BSBES.2016.46 (AG.2017.433)Nichtanhandnahmeverfügung (beim Bundesgericht hängig)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Affidavit; Beschwerdegegner; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beweis; Nichtanhandnahme; Urkunde; Replik; Gericht; Dokument; Verfahren; Wahrheit; Vorliegen; Anzeige; Partei; Falsch; Falsche; Notar; Erhöhte; Massachusetts; Vorliegende; Person; Sinne; Schweizerische; Anzeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 185 (6B_1207/2018)Art. 143bis Abs. 1 StGB; unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account des getrennt lebenden Ehemannes erfüllt den Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB, auch wenn die Täterin das auf einem Notizzettel notierte Passwort nur zufällig in einer Schublade im früheren gemeinsamen Büro in der ehelichen Wohnung aufgefunden hat (E. 2). Daten; Datenverarbeitung; Passwort; Datenverarbeitungssystem; Beschwerde; Zugang; Unbefugt; Unbefugte; Urteil; Fremde; Ehemann; Account; Eindringen; WEISSENBERGER; Botschaft; Tatbestand; Täter; Schützt; Unbefugten; Beschwerdeführerin; Gesicherte; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Aufgefunden; Gmail; Eindringens; Sicherung; Datenverarbeitungsanlage; Gemeinsamen
141 IV 155Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4).
Regeste b
Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt; Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. Aus Art. 16 Abs. 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens ergibt sich nicht, dass in dem zu beurteilenden Fall auf die Einziehung des Verkaufserlöses zu verzichten ist, soweit er auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde. Im Falle des Verkaufs von Daten von Bankkunden mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bestimmt sich ein allfälliger Verzicht auf die Einziehung des Verkaufserlöses nach dem schweizerisch-deutschen Abkommen, welches jedoch nicht in Kraft getreten ist (E. 5).
Beschwerde; Recht; Vermögenswert; Abkommen; Einziehung; Vermögenswerte; Bankkunden; Schweiz; Beschwerdeführer; Deutsche; Steuer; Daten; Recht; Verkauf; Bankkundendaten; Abkommens; Österreich; Person; Verfahren; Deutschland; Kunden; Vorinstanz; Zusammenarbeit; Behörden; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Rechtlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4462/2014EinreiseverbotBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Einreise; Einreiseverbot; Vorinstanz; Recht; Sicherheit; Verfügung; Interesse;Beschwerdeführers; Urteil; Urteil; Schwerwiegend; Verfahren; Schwerwiegende; Gefahr; Begründung; Schweiz; Behörde; BVGer; Frist; Verfahren; Einreiseverbots; Person; Hinweis; Bundes; Daten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.41Kanton; Verfahren; Verfahrens; Unternehmen; Verfahrensakten; Ordner; Gericht; Schwyz; Frauenfeld; Gesuch; Kantons; Gerichtsstand; Unternehmens; Behörde; Person; Thurgau; Blauer; Zuständig; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Behörden; Taten; Betrug; Betrugs; Entscheid; Grauer; Bezug; Behörden
BG.2013.18Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Daten; Kanton; Gesuch; Täter; Kantons; Delikt; Gallen; Schuldig; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Gericht; Schmid; Eschwerdekammer; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschuldigten; Gerät; Delikte; Thurgau; Verfügungsmacht; Bundesstrafgericht; Behörden; Recht; Unbefugte; Frauenfeld; Datenbeschaffung; Polizei; Zuständig; Behörde; Gesuchsgegner
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