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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 143 OR de 2022

Art. 143 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 143

1 Il y a solidarité entre plusieurs débiteurs lorsqu’ils déclarent s’obliger de manière qu’à l’égard du créancier chacun d’eux soit tenu pour le tout.

2 À défaut d’une semblable déclaration, la solidarité n’existe que dans les cas prévus par la loi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230046RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Partei; Zahlung; Vorinstanz; Schuld; Entscheid; Drittperson; Parteientschädigung; Identität; SchKG; Forderung; Verpflichten; Gericht; Bundesgericht; Urteil; Anmeldeformular; Zahlen; Vater; Gesuchsgegners; Worden; Verpflichtete; Sinne; Person; Rechtsöffnungstitel; Entscheidgebühr; Unbegründet
ZHPD220016Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)Beschwerde; Beschwerdeführer; Kostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Obergericht; Unentgeltlichen; Genden; Streitwert; Rechtspflege; Kostenvorschusses; Horgen; Verfügung; Ausstand; Mietgericht; Ausstands; Beschwerdeverfahren; Prozesskosten; Vorschuss; Verfahrens; Kündigung; Klage; Prozessführung; Entscheid; Vorliegende; Solidarhaftung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2008/20Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). Recht; Betreibung; Klagten; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Rente; Betrag; Konto; Renten; Glaube; Versicherungsgericht; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Regelung; Glauben; Hinweis; Unrecht; Wohnung; Streitige; Telefonisch; Bezogene; Klage; Streitigen; Schwester
AGAGVE 2018 74AGVE 2018 - Band 74 2018 Abgaben 537 V. Abgaben 74 Elternbeiträge für den Aufenthalt von Kindern in stationären Einrichtungen...Eltern; Beiträge; Elternbeiträge; Mutter; Beschwerdeführer; Abgabe; Kindsmutter; Nären; Stadt; Tionären; Betreuungsgesetz; Stationären; Ziehungsweise; Kinder; Rechtlich; Enthalt; Beziehungsweise; Nenverhältnis; Kausalabgabe; Vater; Solidarisch; Abgaben; Elterliche; Gierungsrat; Setzes; Leistung; J-L
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 344 (4A_500/2013)Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).
Miete; Mieter; übertragende; Mieters; übertragenden; Vermieter; Übertragung; Solidarschuld; Beschwerde; Solidarisch; Beschwerdeführerin; übernehmende; Mietverhältnis; Haftung; übernehmenden; Obligationenrecht; Schuld; Weiterhaftung; Vertrag; Geschäfts; Solidarische; Solidarität; Erwägung; Absatz; Beschränkte; Haftet; Vermieters
129 V 300Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
Recht; Schaden; Beschwerdeführer; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Verwaltung; Erblasser; Beiträge; Fassen; Partei; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Forderung; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Klage; Beschwerdeführers; Gelte; Konkursiten; Person; Haftung; Fassenden; Wonach; Urteil; Erwägungen; Gericht; AHV-rechtlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben
A-7005/2018Staatshaftung (Bund)Stiftung; Sichts; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kontrollstelle; Recht; Vermögens; Vorsorge; Urteil; Bf-act; Gericht; Recht; Bundes; Massnahme; Stiftungsräte; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Reporting; Frist; Massnahmen; Rechtlich; Unterlagen; Jahresrechnung; Vermögensanlage; Stiftungsrat; Einreichung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Anton K. SCHNYDERBasler Kommentar, Obligationenrecht [Hrsg.: Heinrich HONSELL2003
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