Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterstehen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist.
2. Rückgriff zwischen Schuldnern1 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rückgriff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen.
2 Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betreffen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffsberechtigten anwendbar ist.
3 Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrichtung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffes gelten die Absätze 1 und 2.
II. Übergang einer ForderungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 11 14 | Art. 146 und 147 OR; Art. 143 und 148 IPRG. Der Schuldbeitritt beinhaltet eine kumulative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt und der Dritte als zusätzlicher Schuldner hinzutritt. Im internationalen Verhältnis unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht. | Schuld; Schuldner; Recht; Verjährung; Solidarschuldner; Forderung; Schuldbeitritt; Verpflichtung; Gläubiger; Untergang; Hauptschuld; Deutschland; Mietkaufvertrag; Schuldübernahme; Schweizer; Unterstehen; Kumulative; Hauptschuldner; Schuldbeitritts; Zeitpunkt; Schuldners; Untergangs; Verpflichtet; Bürgschaft; Garantievertrag; Schuldstatut; Anwendbaren; Zahlung |
LU | 11 06 59 | §§ 61 und 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Prozessuales Vorgehen. | Teilurteil; Recht; Amtsgericht; Klage; Parteien; Zivilprozess; Klageantwort; Teilurteils; Gehörs; Fällen; Anwendbaren; Genügend; Voraussetzungen; Richter; Luzerner; Teilurteil; Ermessen; Rechtsschrift; Studer/Rüegg/Eiholzer; Sachverhalt; Gelten; Geheilt; Verletzung; Eingang; Formellen; Möglichkeit; Streitpunkt; Wird; Appellation |