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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 143 IPRG vom 2022

Art. 143 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 143

Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unter­ste­hen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsver­hältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genomme­nen Schuld­ner unterstellt ist.

2. Rückgriff zwi­schen Schuld­nern
Art. 144

1 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rück­griff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen.

2 Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betref­fen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffs­berechtig­ten anwendbar ist.

3 Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrich­tung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchfüh­rung des Rückgriffes gelten die Absätze 1 und 2.

II. Übergang einer Forderung
1. Abtretung durch Vertrag

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 143 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1B 11 14Art. 146 und 147 OR; Art. 143 und 148 IPRG. Der Schuldbeitritt beinhaltet eine kumulative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner weiterhin verpflichtet bleibt und der Dritte als zusätzlicher Schuldner hinzutritt. Im internationalen Verhältnis unterstehen Verjährung und Erlöschen einer Forderung dem auf die Forderung anwendbaren Recht.Schuld; Schuldner; Recht; Verjährung; Solidarschuldner; Forderung; Schuldbeitritt; Verpflichtung; Gläubiger; Untergang; Hauptschuld; Deutschland; Mietkaufvertrag; Schuldübernahme; Schweizer; Unterstehen; Kumulative; Hauptschuldner; Schuldbeitritts; Zeitpunkt; Schuldners; Untergangs; Verpflichtet; Bürgschaft; Garantievertrag; Schuldstatut; Anwendbaren; Zahlung
LU11 06 59§§ 61 und 105 ZPO. Ein Teilurteil, mit welchem die Frage nach dem anwendbaren Recht beantwortet wird, ist zulässig. Prozessuales Vorgehen.Teilurteil; Recht; Amtsgericht; Klage; Parteien; Zivilprozess; Klageantwort; Teilurteils; Gehörs; Fällen; Anwendbaren; Genügend; Voraussetzungen; Richter; Luzerner; Teilurteil; Ermessen; Rechtsschrift; Studer/Rüegg/Eiholzer; Sachverhalt; Gelten; Geheilt; Verletzung; Eingang; Formellen; Möglichkeit; Streitpunkt; Wird; Appellation
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