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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 142 ZPO vom 2023

Art. 142 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 142

Beginn und Berechnung

1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Rechtsmittel; Frist; Brief; Beschwerdegegnerin; Urteil; Gericht; Einsprache; Zustellung; Zustelladresse; Verfahren; Vorinstanzlichen; Datum; Arrestbefehl; Erhob; Betreibungsamt; Kantons; Einzelgericht; Akten; Fortan; Poststempel; Erhebung; Obergericht; Audienz; Oberrichter; Bundesgericht; Entscheid
ZHPS230024KonkurseröffnungBeschwerde; Schuldnerin; Konkurs; Dietikon; Beschwerdeverfahren; Frist; Verfügung; Aufschiebende; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahrens; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Kantons; Gläubigerin; Oberrichterin; Kostenvorschuss; Urteil; Zivilkammer; Vorschuss; Parteientschädigung; Gangen; Einzelgericht; Konkursoder; Sinne; Summarischen; Treten; Gerichtsschreiberin; Beschwerdegegnerin; Bernheim
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160012Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Scheidung; Obergerichts; Liegenschaft; Entscheid; Frist; Administrative; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Sachliche; Scheidungsverfahren; Verwaltungskommission
ZHVB.2016.00418Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs.Schutz; Schutzmassnahmen; Beschwerde; Verlängerung; Gesuch; Person; Frist; Massnahmen; Gewalt; Vorinstanz; Kantons; Gefährdet; Verfügung; Einzelrichter; Gefährdete; Gericht; Haftrichter; Juli; Vorsorgliche; Einzelrichterin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Erlass; Lita; Verwaltungsgericht; Kantonspolizei; Personen; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 610 (4A_297/2012)Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Tritt ein Gericht auf eine Klage zufolge fehlender Zuständigkeit nicht ein und wird gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen, so beginnt die Monatsfrist, in der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO die Klage zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzureichen ist, bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen, nicht erst mit dessen Rechtskraft (E. 2).
Recht; Nichteintretensentscheid; Frist; Gericht;Nichteintretensentscheides; Rechtsmittel; Beschwerde; Zustellung; Zivilprozessordnung; Monatsfrist; Beschwerdeführer; Ergriffen; Rechtskraft; Klage; ZPO; Einreichung; Rechtshängigkeit; Berufung; Schweizerischen; Eingabe; Auffassung; Beginne; Gerichtsstand; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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