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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 142 UVG vom 2020

Art. 142 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 142


1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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