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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 142 CPP dal 2020

Art. 142 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 142

1 Gli interrogatori sono effettuati dal pubblico ministero, dalle autorità penali delle contravvenzioni e dal giudice. La Confederazione e i Cantoni stabiliscono in che misura i collaboratori di queste autorità possono procedere essi stessi ad interrogatori.

2 La polizia può interrogare imputati e persone informate sui fatti. La Confederazione e i Cantoni possono designare agenti di polizia abilitati ad interrogare testimoni su mandato del pubblico ministero.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Ische; Recht; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Gutachten; Amtlich; Einvernahme; Berufung; Amtliche; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Essen; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Verfahren; Opfer
ZHUD140001Zulässigkeit der ZeugnisverweigerungBeschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Aussage; Zeuge; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Zeugen; Entscheid; Person; Polizeibeamte; Einvernahme; Verfahren; Sterbebegleiter; Kantons; Mitglied; Rechtsmittel; Staatsanwalt; Freitodbegleitung; Rechtlich; Beschuldigte; Schmid; Akten; Rechtliche; StPO
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.14 (AG.2020.259)betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und Modalitäten der EinvernahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Erfassung; Erkennungsdienstlich; Werden; Verfügung; Erkennungsdienstliche; Führt; Modalitäten; Dezember; Welche; Worden; Person; Gemäss; Erhoben; Januar; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Erhobenen; Mittels; Bestehen; Massnahme; Verfahrens; Rechtlich; Vernehmlassung; Können; Aussen; Durchgeführt
BSSB.2018.32 (AG.2018.732)versuchte schwere Körperverletzung (BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019)Berufung; Berufungsklägerin; Messer; Aussage; Urteil; Aussagen; Ehemann; Verfahren; Werden; Zeugnisverweigerungsrecht; Messern; Auskunftsperson; Schwer; Erstinstanzliche; Massnahme; Gemäss; Psychiatrische; Verteidiger; August; Behandlung; Sondern; Handgelenke; Gericht; Dieser; Worden; Stationäre; Vorinstanz; Vorliegend; Versucht; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Psychiatrisch; Psychiatrische; Begutachtung; Recht; Exploration; Partei; Psychiatrischen; Verteidigung; Sachverständige; Beschuldigte; Gesetzlich; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Beschuldigten; Beschwerde; StPO; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Gesetzliche; Explorationsgespräch; Forensische; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gutachter; Sachverhalt
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.55Verletzung der MeldepflichtSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; FINMA; Kunde; Recht; Verdacht; Kunden; Geschäftsbeziehung; Geldwäscherei; Vermögens; Bundes; Recht; Transaktion; Verfahren; Vermögenswerte; Verdachts; Singapur; E-Mail; Konto; Verfahrens; Meldepflicht; Folgen; Gericht; Verfahren; Schweiz; Urteil
SK.2013.30Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) Schuldig; Beschuldigte; Anklage; Beschuldigten; Recht; Geschäft; Gesellschaft; Geschäfts; Verwaltung; Verwaltungsrat; Über; Bundes; Darlehen; Aktie; Aktien; Anklageziffer; Recht; Zahlung; Verfahren; Überweisung; Darlehens; Betrag; Vermögens; Geschäftsführer; EV-Protokoll; Verfahrens; Handlung; Teilig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxiskommentar, N 7 zu Art. 142 StPO2015
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