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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 142 StGB vom 2023

Art. 142 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 142

1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht­mä­s­sig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unbefugte Daten­beschaffung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170289Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; Handlung; BM-Lager; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Behandlung; Beruf; Urteil; Drogen; Gericht; Vollzug; Berufung; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Vollzug
SOSTBER.2018.11Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des BetäubungsmittelgesetzesSchuldig; Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; Recht; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Unrechtmässig; Legal; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bereich; Polizeilich; Bezug; Tagessätze; Hanfpflanze; Miete; Einsatz; Unrechtmässige; Beruf; Polizeiliche; Bereicherung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 IV 22Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). Trinkgelder; Beschwerde; Veruntreuung; Beschwerdegegner; Läderach; Kunden; Subjektiven; Gemein; Umstände; Arbeit; Tankwart; Täter; Objektiv; Kasse; Objektive; Vorliegenden; Vorinstanz; Obergericht; Geringfügigkeit; Urteil; Veruntreute; Trinkgeldkasse; Geringfügig; Gemeinsame; Veruntreuungen; Geringfügige; Täters; Anvertraut; Beträge; Wiederholte
92 IV 89Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. Pullover; Anvertraut; Diebstahl; Gewahrsam; Kasse; Mitgewahrsam; Beschwerdeführerin; Täter; Veruntreuung; Gewahrsams; Kunde; Umkleidekabine; Bezahlung; Fremden; Eigentümer; Selbstbedienungsladen; Entwendung; Schuldig; Stämpfli; Kunden; übertrifft; Kennzeichne; Erwägungen; Obergericht; Eigentümers; Hatte; Verurteilt; Antrag; Bruch
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