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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 142SCC from 2020

Art. 142 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 142 1. Offences against property / Unlawful abstraction of energy

Unlawful abstraction of energy

1 Any person who unlawfully obtains energy from an installation that serves to exploit natural power, and in particular an electrical installation is liable on complaint to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

2 If the offender acts for his own or for another's unlawful gain, he is liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170289Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; Handlung; BM-Lager; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Ambulant; Ambulante; Massnahme; Behandlung; Beruf; Urteil; Drogen; Gericht; Vollzug; Berufung; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Vollzug
SOSTBER.2018.11Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des BetäubungsmittelgesetzesSchuldig; Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; Recht; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Unrechtmässig; Legal; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bereich; Polizeilich; Bezug; Tagessätze; Hanfpflanze; Miete; Einsatz; Unrechtmässige; Beruf; Polizeiliche; Bereicherung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 IV 22Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). Trinkgelder; Beschwerde; Veruntreuung; Beschwerdegegner; Läderach; Kunden; Subjektiven; Gemein; Umstände; Arbeit; Tankwart; Täter; Objektiv; Kasse; Objektive; Vorliegenden; Vorinstanz; Obergericht; Geringfügigkeit; Urteil; Veruntreute; Trinkgeldkasse; Geringfügig; Gemeinsame; Veruntreuungen; Geringfügige; Täters; Anvertraut; Beträge; Wiederholte
92 IV 89Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. Pullover; Anvertraut; Diebstahl; Gewahrsam; Kasse; Mitgewahrsam; Beschwerdeführerin; Täter; Veruntreuung; Gewahrsams; Kunde; Umkleidekabine; Bezahlung; Fremden; Eigentümer; Selbstbedienungsladen; Entwendung; Schuldig; Stämpfli; Kunden; übertrifft; Kennzeichne; Erwägungen; Obergericht; Eigentümers; Hatte; Verurteilt; Antrag; Bruch
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