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SchKG ()

Art. 142 SchKG () drucken

Art. 142

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1 Sch’in bain immobigliar è engrevgià cun ina servitut, cun ina chargia funsila u cun in dretg persunal prenotà senza il consentiment dal credi­tur ipotecar precedent e sche la precedenza dal dretg da pegn resulta da la glista da las chargias, po il creditur ipotecar pretender l’appel tant cun sco er senza chargia entaifer 10 dis suenter la consegna da la glista da las chargias.

2 Sche la precedenza dal dretg da pegn na resulta betg da la glista da las chargias, vegni mo consentì a la dumonda d’appel dubel, sch’il titular dal dretg pertutgà ha renconuschì la precedenza u sch’il creditur ipotecar porta plant sin constataziun da la precedenza entaifer 10 dis suenter la consegna da la glista da las chargias al lieu, nua che l’object sa chatta.

3 Sche l’offerta per il bain immobigliar ingiantà cun la chargia na tan­scha betg per satisfar il creditur e sch’il creditur survegn ina meglra cuvrida senza la chargia, po el pretender che la chargia vegnia stri­tgada en il register funsil. Sche – suenter avair satisfatg il creditur – i resta in surpli, sto quel vegnir duvrà fin a la summa da la valur da la chargia, per indemnisar la persuna cun dretg.

276 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150021Steigerungsbedingungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Doppelaufruf; Beschwerdeführer; Betreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Recht; Mitteilung; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführerinnen; Betreibungsamt; äubiger; Versteigerung; Mietverträge; Miete; Steigerung; Beschwerdegegner; Begehren; Erwerber; Gläubiger; Mieter; Doppelaufrufs; Lastenverzeichnisse; Verfügung; Wird; Grundstück; Interesse
LUSK 97 34/95Art. 142 Abs. 1 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB. Mit dem Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG wird geklärt, ob eine nachrangige Dienstbarkeit den vorgehenden Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 812 Abs. 2 ZGB tatsächlich schädigt oder nicht. Angesichts des darin verankerten Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob eine neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte.

Belastung; Grundstück; Wohnrecht; Grundsatz; Beschwerde; Schuldbetreibung; Konkurs; Grundstücks; Nutzniessung; Alterspriorität; Pfandgläubiger; Grundpfandrecht; Rang; Recht; Kantonale; Angegangen; Löschung; Marginale; Verwertung; Begründete; Alte; Leemann; Tragene; Grundbuch; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Amtsgerichtspräsident; Doppelaufruf; Begründung; Grundpfandrechtes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage
130 III 133Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG. Wird gemäss den Steigerungsbedingungen vor dem Zuschlag eine Anzahlung an die Steigerungssumme verlangt, darf die Steigerung nicht zur Beschaffung des Geldes unterbrochen werden (E. 2.3).
Steigerung; Zuschlag; Bundesgericht; Unterbruch; Beschwerde; SchKG; Unterbrechung; Schuldbetreibung; Barzahlung; Betreibungsbeamte; Erwägungen; Recht; Vorinstanz; Verlangt; Konkurs; Steigerungsbedingungen; Interesse; Bundesgesetz; Urteil; Hervor; Wiedergegeben; Einschränkung; Lehre; Gesetzgebers; Wille; Urteilskopf; Revidierten; Fehl; Rüge; Verneint
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