E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 142 LEF dal 2020

Art. 142 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 142

e. Doppio turno d’asta

1 Qualora il fondo sia stato gravato, senza il consenso del creditore pignoratizio anteriore, da servitù, da oneri fondiari o da un diritto personale annotato e la precedenza del diritto di pegno risulti dall’elenco degli oneri, il creditore pignoratizio può pretendere, entro dieci giorni dalla notificazione dell’elenco degli oneri, che il fondo sia messo agli incanti con o senza questo aggravio.

2 Qualora la priorità del diritto di pegno non risulti dall’elenco degli oneri, si procede al doppio turno d’asta soltanto se il titolare dell’onere suddetto riconosce la priorità del diritto di pegno, oppure se il creditore pignoratizio non promuove al luogo ove è posto il fondo, entro dieci giorni dalla notificazione dell’elenco degli oneri, l’azione di accertamento della priorità del suo credito.

3 Se il prezzo offerto per il fondo con il nuovo aggravio non basta per soddisfare il creditore, e se la realizzazione senza l’aggravio permette di ottenere un prezzo maggiore, il creditore può domandarne la cancellazione dal registro fondiario. Soddisfatto il creditore, l’eventuale eccedenza spetta in primo luogo, a titolo di indennità, al titolare dell’onere sino a concorrenza del suo valore.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 142 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150021Steigerungsbedingungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Doppelaufruf; Beschwerdeführer; Betreibung; Beschwerdeführerin; SchKG; Recht; Mitteilung; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführerinnen; Betreibungsamt; äubiger; Versteigerung; Mietverträge; Miete; Steigerung; Beschwerdegegner; Begehren; Erwerber; Gläubiger; Mieter; Doppelaufrufs; Lastenverzeichnisse; Verfügung; Wird; Grundstück; Interesse
LUSK 97 34/95Art. 142 Abs. 1 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB. Mit dem Doppelaufruf nach Art. 142 Abs. 1 SchKG wird geklärt, ob eine nachrangige Dienstbarkeit den vorgehenden Grundpfandgläubiger im Sinne von Art. 812 Abs. 2 ZGB tatsächlich schädigt oder nicht. Angesichts des darin verankerten Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob eine neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte.

Belastung; Grundstück; Wohnrecht; Grundsatz; Beschwerde; Schuldbetreibung; Konkurs; Grundstücks; Nutzniessung; Alterspriorität; Pfandgläubiger; Grundpfandrecht; Rang; Recht; Kantonale; Angegangen; Löschung; Marginale; Verwertung; Begründete; Alte; Leemann; Tragene; Grundbuch; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Amtsgerichtspräsident; Doppelaufruf; Begründung; Grundpfandrechtes
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Beschwerde; Ansprecher; Kollokation; Schuldbetreibung; Ansprecherin; Überschuss; Schuldner; Konkurs; Verteilung; Recht; Verteilungsliste; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Kollokationsplan; Grundstück; Weinfelden; Forderung; Schuldbetreibungs; Höhe; Nachfolgend:; Betrag; Verwertung; Gelöscht; Überschusses; Gläubiger; Kollokationsklage
130 III 133Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG. Wird gemäss den Steigerungsbedingungen vor dem Zuschlag eine Anzahlung an die Steigerungssumme verlangt, darf die Steigerung nicht zur Beschaffung des Geldes unterbrochen werden (E. 2.3).
Steigerung; Zuschlag; Bundesgericht; Unterbruch; Beschwerde; SchKG; Unterbrechung; Schuldbetreibung; Barzahlung; Betreibungsbeamte; Erwägungen; Recht; Vorinstanz; Verlangt; Konkurs; Steigerungsbedingungen; Interesse; Bundesgesetz; Urteil; Hervor; Wiedergegeben; Einschränkung; Lehre; Gesetzgebers; Wille; Urteilskopf; Revidierten; Fehl; Rüge; Verneint
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz