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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 142 MStG vom 2023

Art. 142 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 142

239

Wer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter­lassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

239 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Vorteilsannahme >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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