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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 141 ZPO vom 2022

Art. 141 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 141

Öffentliche Bekanntmachung

1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schwei­zerischen Handelsamtsblatt, wenn:

a.
der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b.
eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbun­den wäre;
c.
eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

2 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220104OrganisationsmangelBerufung; Gerin; Berufungsklägerin; Zustellung; Verfahren; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Urteil; Entscheid; Handelsregister; Verfügung; Kanton; Geschäftsführer; Schweiz; Partei; Verfahrens; Vorinstanzlichen; Organisationsmangel; Kantons; Sinne; Domizil; Streitwert; Adressat; Forschungen; Zumutbare; Schweizerische; Empfänger; Beschwerde; Handelsregisteramt; Obergericht
ZHPG220001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungskommission; Schiedsspruch; Partei; Obergericht; Schweiz; Publikation; Ttmm; Fügung; Beschwerde; Parteien; Verfügung; LLC; Zustellung; Sachen; Verfahren; Kantons; Schweizer; Vollstreckbarkeit; LLC; Frist; Bundesgericht; Vorliegende; Forschungen; Vollstreckbar; Rechtsvertreter; Schweizerischen; Einzelschiedsrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Zustellung; Verfügung; Recht; Obergericht; Verwaltungskommission; Beschwerde; Schweizer; Kantons; Parteien; Verfahren; Gericht; Award; Final; Schweizerischen; Vollstreckbarkeit; Schiedsspruch; Frist; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Handelsamtsblatt; Obergerichts; Zugestellt; Publikation; Auferlegt; Gestellt; Rechtsvertreter; Schiedsurteil
ZHPG140001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Zustellung; Gericht; Obergericht; Recht; Schweiz; Final; Kantons; Vollstreckbarkeit; Obergerichts; Verwaltungskommission; Award; Publikation; Arbitration; Chambers'; Swiss; Institution; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Zugestellt; Beschluss; Beschwerde; Reichen; Verfahren; Schiedsentscheid; Zustellungsdomizil; Bundesgericht; Schiedsspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 28 (4A_222/2016)Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).
Zustellung; Patent; Vertreter; Schweiz; Vertretung; Beschwerde; Zustellungsdomizil; Verwaltungs; Tragene; Verfahren; Beschwerdeführerin; Gericht; Zivil; Patentregister; Gelte; Register; Partei; Zivilprozess; Recht; Verwaltungsbehörden; Ausland; Vertreters; Vertrete; Wohnsitz;Fassung; Verfahren; Schweizer
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