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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 141CPC from 2021

Art. 141 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 141 Public notice

1 Service shall be effected by notice in the official gazette of the canton or in the Swiss Official Gazette of Commerce where:

a.
the whereabouts of the addressee are unknown and cannot be ascertained despite making reasonable enquiries;
b.
service is impossible or would lead to exceptional inconvenience;
c.
if a party with domicile or registered office abroad has not provided a domicile for service in Switzerland despite being instructed to do so by the court.

2 Service is deemed accomplished on the day of publication.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220104OrganisationsmangelBerufung; Gerin; Berufungsklägerin; Zustellung; Verfahren; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Urteil; Entscheid; Handelsregister; Verfügung; Kanton; Geschäftsführer; Schweiz; Partei; Verfahrens; Vorinstanzlichen; Organisationsmangel; Kantons; Sinne; Domizil; Streitwert; Adressat; Forschungen; Zumutbare; Schweizerische; Empfänger; Beschwerde; Handelsregisteramt; Obergericht
ZHPG220001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungskommission; Schiedsspruch; Partei; Obergericht; Schweiz; Publikation; Ttmm; Fügung; Beschwerde; Parteien; Verfügung; LLC; Zustellung; Sachen; Verfahren; Kantons; Schweizer; Vollstreckbarkeit; LLC; Frist; Bundesgericht; Vorliegende; Forschungen; Vollstreckbar; Rechtsvertreter; Schweizerischen; Einzelschiedsrichterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG170001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Zustellung; Verfügung; Recht; Obergericht; Verwaltungskommission; Beschwerde; Schweizer; Kantons; Parteien; Verfahren; Gericht; Award; Final; Schweizerischen; Vollstreckbarkeit; Schiedsspruch; Frist; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Bundesgericht; Handelsamtsblatt; Obergerichts; Zugestellt; Publikation; Auferlegt; Gestellt; Rechtsvertreter; Schiedsurteil
ZHPG140001VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Gesuchsgegnerin; Verfügung; Zustellung; Gericht; Obergericht; Recht; Schweiz; Final; Kantons; Vollstreckbarkeit; Obergerichts; Verwaltungskommission; Award; Publikation; Arbitration; Chambers'; Swiss; Institution; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Zugestellt; Beschluss; Beschwerde; Reichen; Verfahren; Schiedsentscheid; Zustellungsdomizil; Bundesgericht; Schiedsspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 28 (4A_222/2016)Art. 136 f., Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 13 PatG; Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Die Eintragung einer Vertreterin im Patentregister begründet weder eine Vertretung der ausländischen Patentinhaberin nach Art. 137 ZPO noch ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; gerichtliche Zustellungen an die eingetragene Vertreterin sind daher unzulässig (E. 2).
Zustellung; Patent; Vertreter; Schweiz; Vertretung; Beschwerde; Zustellungsdomizil; Verwaltungs; Tragene; Verfahren; Beschwerdeführerin; Gericht; Zivil; Patentregister; Gelte; Register; Partei; Zivilprozess; Recht; Verwaltungsbehörden; Ausland; Vertreters; Vertrete; Wohnsitz;Fassung; Verfahren; Schweizer
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