E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Der Art. 141 ZGB wurde aufgehoben bzw. ist im Jahr 2023 nicht mehr enthalten.

Art. 141 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA070178Zustimmung zur Reduktion einer Scheidungsrente DispositionsmaximeVerhandlungsmaximeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Reduktion; Entscheid; Gericht; Verletzung; Rüge; Sachen; Behauptet; Obergericht; Kassationsverfahren; Bundesgericht; Verfahren; Reduziert; Nichtigkeitsgr; Scheidung; Streit; Vereinbarung; Zivil; Klage; Auffassung; Zusehen; Liegende; Unentgeltliche; Dispositionsmaxime; Partei
SHNr. 62/2003/15 Art. 122 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 ZGB; Art. 64 Abs. 1 IPRG. Versorgungsausgleich bei ausländischem Scheidungsurteil; Verfahren Teilung; Ehegatte; Ehegatten; Scheidungsurteil; Austrittsleistung; Gericht; Versorgungsausgleich; Freizügigkeit; Entscheid; Deutschen; Vorsorge; Vereinbarung; Stiftung; Beruflichen; Austrittsleistungen; Versicherungsgericht; Kanton; Teilungsverhältnis; Schweiz; Amtsgericht; Berechnung; Obergericht; Vorsorgerechtlichen; Einrichtungen; Schaffhausen; Guthaben; Scheidungsgericht; Festgehalten; Gerichte
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 03 126Art. 25a FZG. Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist.Vorsorge; Austrittsleistung; Urteil; Invalide; Amtsgericht; Invaliden; Vorsorgefall; Luzern; Anspruch; Berufliche; Scheidung; Person; Beruflichen; Reglements; Arbeitgeber; Personalvorsorgestiftung; Leistung; Invalidität; Rente; Teilung; Sinne; Eintritt; Leistungen; Ehegatte; Überentschädigung; Anträge; Kieser; Vorsorgefalles; Invalidenrente
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 232 (9C_1060/2008)Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4). Scheidung; Austrittsleistung; Teilung; Vorsorge; Gericht; Zuständigkeit; Austrittsleistungen; Freizügigkeitsstiftung; Barauszahlung; Zuständig; Ehegatte; Kantons; Geschieden; Scheidungsgericht; Beurteilung; Klage; Freizügigkeitsleistung; Erfolgten; überwies; Berufsvorsorgegericht; Beschwerde; Geschiedene; Ehegatten; örtliche; Entscheid; Geschiedenen; Verfahren; Ehefrau; Februar
134 V 384 (9C_185/2008)Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG; Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Ordnet das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3). Vorsorge; Scheidung; Austrittsleistung; Teilung; Scheidungsgericht; Beruflichen; Hälftig; Ehegatte; Beschwerde; Hälftige; Entschädigung; Recht; Ehegatten; Vorsorgeausgleich; Parteien; Pensionskasse; Austrittsleistungen; Scheidungsurteil; Rechtskraft; Vorsorgefall; Urteil; Ehedauer; Gericht; Freizügigkeitskonto; Hälftigen; Durchführbarkeit; Ehemann; überweisen; Berufsvorsorgegericht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz