1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.
5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210555 | Mord | Schuldig; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Verstorbene; Richt; Asservat-Nr; Aussage; Verstorbenen; Beweis; Asservate-Nr; Aussagen; Recht; Urteil; DNA-Spur; Person; Besitz; Video; Staat; Bundesgericht; Hinweis; Tatort; Bundesgerichts; Wattetupfer; Privatkläger; Genugtuung; Staatsanwalt; Einvernahme; Vorinstanz |
ZH | SB220440 | Nötigung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Nötigung; Recht; Blockade; Sinne; Brücke; Verkehr; Berufung; -brücke; Digten; Person; Vorinstanz; Verteidigung; Beschuldigten; Fotos; Betrieb; Urteil; Verkehrs; Brücke; Erfassung; Erkennungsdienstliche; Störung; Demonstration; Polizei; Allgemeinheit; Geldstrafe; Betrieben; Betrieben; Dienen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2016/238 + IV 2017/313 | Entscheid Einstellung einer Rente auf der Grundlage von lit. a der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a. Eine erste Einstellungsverfügung war gerichtlich aufgehoben und die Verwaltung zur Weiterausrichtung der Rente verpflichtet worden. In der Folge war der Versicherte observiert und daraufhin die (strittige) vorsorgliche Renteneinstellung verfügt worden, bevor schliesslich nach einer weiteren Begutachtung die (strittige definitive) Leistungseinstellung verfügt wurde. Anpassung ex nunc gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2018, IV 2016/238 und IV 2017/313). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2019. | Beschwerde; Beschwerdeführer; IV-act; Rente; Recht; Recht; Arbeit; Observation; Fähigkeit; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Gutachten; Verfügung; Beweis; Trete; Abklärung; Entscheid; Verfahren; Gesundheit; Vorsorglich; Versicherung; Leistung; Verhalten; Vorsorgliche; Massnahme; MEDAS; Rechtsvertreter; Revision |
SG | IV 2017/116 | Entscheid Art. 28 IVG, Art. 7 f. ATSG. Würdigung verschiedener medizinischer Beurteilungen über einen längeren Zeitraum hinweg, darunter zweier in Kenntnis von Observationsergebnissen abgegebener Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2018, IV 2017/116). | IV-act; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Begutachtung; Observation; Beurteilung; Bericht; Gutachter; Beweis; Psychiatrisch; Gutachten; Psychiatrische; Psychisch; Beschwerdeführers; Neurologicum; Depressive; Klinik; Arbeitsunfähigkeit; Psychische; Medizinisch; Medizinische; Recht; Deutlich; Störung; |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 22 (6B_1320/2020) | Regeste Art. 184 Abs. 3 StPO ; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). | Anklage; Anklagesachverhalt; Ständig; Mehrfache; Gallen; Sachverständige; Mehrfachen; Kantons; Verletzung; Person; Beschwerde; Sachverständigen; Urteil; Beweis; Qualifizierte; Waffe; Gutachten; Gehör; Sachbeschädigung; Verkehrsregeln; Amtliche; Fragen; Raubes; Untersuchungsbericht; Motorfahrzeugs; Verweigerung; Entzug; Aberkennung; Tankstellenshop; Sachverständige |
147 IV 16 (6B_1282/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 12 und 13 DSG ; Art. 90 SVG ; von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise; Verwertbarkeit im Falle einer Verletzung des SVG. Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise qualifiziert werden (E. 1.2). Rechtswidrigkeit eines unter Verletzung des DSG erlangten Beweises und Rechtfertigungsgründe (E. 2). Beschränkte Zulassung der Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit eines Beweises aufheben, insbesondere betreffend die Aufzeichnung einer Verletzung des SVG durch eine an einem Fahrzeug befestigte Dashcam (Präzisierung von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (E. 5). Bedeutung "schwerer Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (E. 6). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7). | Consid; Preuve; Donné; Données; Motif; Enregistrement; Moyen; Routière; Pénal; être; Intérêt; Justificatif; Licite; D'une; Pénale; Caméra; Personne; Dashcam; Beweis; Circulation; Violation; Arrêt; Particulier; Elles; Cit; Illicite; Règle; Public; Droit; Atteinte |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-215/2019 | Einreiseverbot | Beschwerde; Beschwerdeführer; Einreise; Einvernahme; Einreiseverbot; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbstätigkeit; Vorinstanz; Polizeilich; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Urteil; Verfahren; Sicherheit; Polizeilichen; Verfahren; Kontakt; Kunde; Dienstleistungen; SEM-act; Entgelt; Kunden; Person; Ausländische; Bezirksgericht; Akten; Erheblich |
F-5736/2015 | Einreiseverbot | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Luzern; Sachverhalt; Einreise; Einreiseverbot; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Beweis; Akten; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheit; Polizist; Polizei; Urteil; Erwerbstätigkeit; Gehör; Begründung; Aufenthalt; Fernhaltemassnahme; Interesse; Polizeiliche; Luzerner; Staatsanwaltschaft; BVGer |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2022.32 | Verfahren; Beschwerde; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführer; Bundes; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Einsicht; Untersuchung; Fedpol; Beschwerdegegner; Beigezogen; Verfahrensleitung; Einsetzung; Beigezogene; Verfahrens; Fedpol; Beigezogenen; Aktenverzeichnis; Geführte; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Polizei; Bundesamt; Verfügung; Antrag | |
CA.2020.14A | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Mráz; Recht; Beruf; MARTYNENKO; Berufung; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Eingabe; Verteidiger; Verfahren; Antrag; Erstin; Erstinstanzliche; Stellung; Filter; öffnen; Verteidigung; Hinzufügen; Kammer; Bundes; Vertrete; Hauptverhandlung; Anwalt; Gericht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Wohlers | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
Niklaus Schmid | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen | 2009 |