1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
e. Doppelaufruf >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190215 | Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Steigerung; Grundstücke; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Experte; Lastenverzeichnis; Kantonale; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Partei; Vorinstanzlichen; Obere |
ZH | PS160127 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Pfändung; Beschwerdeführerin; Ehemann; Betreibungsamt; SchKG; Ehemannes; Bundes; Miteigentum; Verwertung; Schuldner; Miteigentumsanteil; Staat; Staats; Zollikon; Nichtig; Gepfändet; Gläubiger; Gemeinde; Versteigerung; Vorinstanz; Zahlung; Vermögens; Liegenschaft; Nichtigkeit; Interesse; Betreibungsamtes; Gemeindesteuern; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 III 126 | Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG). | Klage; Pfand; Konkurs; Gericht; Klagen; Unternehmer; Frist; Ansprüche; Vorgehende; SchKG; Betreibung; Pfandgläubiger; Grundstück; Handwerker; Gerichtsstand; Verlust; Klagten; Verteilung; Beklagten; Verwertung; Grundpfand; Vorgehenden; Anfechtung; Baupfandgläubiger; Bundesgericht; Pfandrecht; Forderung; Anspruch |