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SchKG ()

Art. 141 SchKG () drucken

Art. 141

275

1 Sch’in dretg che figurescha sin la glista da las chargias è contestà, sto l’ingiant vegnir suspendì fin che la chaussa è decidida, sch’ins po supponer che la dispita influenzeschia la summa dal pretsch d’agiudi­caziun u ch’in ingiant anteriur violeschia auters interess giustifitgads.

2 Sch’igl exista mo ina dispita davart las appartegnientschas u davart il fatg, sche las appartegnientschas èn impegnadas mo a singuls crediturs da pegn, po l’ingiant dal bain immobigliar inclusiv da las apparte­gnientschas tuttina avair lieu.

275 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190215Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Steigerung; Grundstücke; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Experte; Lastenverzeichnis; Kantonale; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Partei; Vorinstanzlichen; Obere
ZHPS160127Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Pfändung; Beschwerdeführerin; Ehemann; Betreibungsamt; SchKG; Ehemannes; Bundes; Miteigentum; Verwertung; Schuldner; Miteigentumsanteil; Staat; Staats; Zollikon; Nichtig; Gepfändet; Gläubiger; Gemeinde; Versteigerung; Vorinstanz; Zahlung; Vermögens; Liegenschaft; Nichtigkeit; Interesse; Betreibungsamtes; Gemeindesteuern; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 III 126Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG). Klage; Pfand; Konkurs; Gericht; Klagen; Unternehmer; Frist; Ansprüche; Vorgehende; SchKG; Betreibung; Pfandgläubiger; Grundstück; Handwerker; Gerichtsstand; Verlust; Klagten; Verteilung; Beklagten; Verwertung; Grundpfand; Vorgehenden; Anfechtung; Baupfandgläubiger; Bundesgericht; Pfandrecht; Forderung; Anspruch
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