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Obligationenrecht (OR)

Art. 141 OR vom 2023

Art. 141 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 141

1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.61

1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.62

2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidar­schuldnern nicht entgegengehalten werden.

3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.

4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.63

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

VIII. Geltend­machung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120015ForderungKlagt; Mängel; Klagten; Beklagten; Verjährung; SIA-Norm; Partei; Recht; Werkvertrag; Vertrag; Abnahme; Bauherr; Unternehmer; Parteien; Rüge; Bestritt; Bestritten; Standpunkt; Folie; Gelrüge; Werke; Mängelrüge; Expertise; Werkes; Verlegt; Rungsfrist; Klage; Nommen
ZHPP130004ForderungVerjährung; Regressabkommen; Partei; Beschwerde; Verlängerung; Recht; Frist; Parteien; Vorinstanz; Abkommen; Wortlaut; Auslegung; Bundesgericht; Beklagten; Verjährungsfrist; Forderung; Haftpflichtversicherer; Bestätigung; Verzichte; Regressabkommens; Miniabkommen; Verhalten; Unterbrechung; Vertrag; Explizit; Mutmasslich; Parteiwillen; UVG-Versicherer; Verzichtet; Verlange
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 226Gültigkeit eines Verjährungsverzichts (Art. 129 und 141 Abs. 1 OR). Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art. 129 und 141 Abs. 1 OR (E. 3.3.1). Die historische Auslegung von Art. 141 Abs. 1 OR ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung, auf die Verjährung könne nicht zum Voraus verzichtet werden, nur den Verjährungsverzicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbieten wollte, dies unabhängig von der jeweiligen Verjährungsdauer. Nach Abschluss des Vertrages kann der Schuldner bei allen Verjährungsfristen noch während laufender Verjährung darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Verjährungsverzicht ist bei allen Fristen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.3.7). Der Verjährungsverzicht darf nicht für eine Dauer ausgesprochen werden, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR überschreitet (E. 3.3.8). Prescription; Délai; été; Renonciation; Contrat; était; Droit; Fédéral; Décembre; Titre; Consid; Qu'il; Compte; Délais; Cit; Renonce; Verjährung; Demande; Novembre; Trois; Partie; Renoncer; Canton; D'une; Troisième; Paiement; Acquis; Comme; Posé
99 II 185Eisenbahnhaftpflicht. Verjährung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 14 Abs. 1 EHG. 1. Die ausserhalb des dritten Titels des OR aufgestellten Verjährungsfristen dürfen vertraglich verlängert werden, sofern die in Frage stehende Bestimmung nicht ihrem Wesen nach zwingender Natur ist. Die Frist kann auch dadurch verlängert werden, dass vor ihrem Ablauf vertraglich oder durch einseitige Erklärung auf die Verjährung bzw. die Verjährungseinrede verzichtet wird; denn Art. 141 Abs. 1 OR gilt wie Art. 129 OR nur für die im dritten Titel des OR enthaltenen Verjährungsfristen (Erw. 2). 2. Der vor oder nach Ablauf der Verjährung ausgesprochene Verzicht auf die Verjährungseinrede hat dieselben Wirkungen wie die vertraglich vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist (Erw. 3). Verjährung; Verjährungsfrist; Verzicht; Verjährungseinrede; Klage; Schuld; Frist; Einrede; Beklagten; Verjährungsfristen; Vertraglich; Verzichtet; Recht; Verlängerung; Klägerinnen; Verzichten; Schuldner; Verlängert; Partei; Bezirksgericht; Urteil; Eintritt; Aufgestellt; Unterbrechung; Bundesgericht; Stellten; BECKER; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5412/2016Taxe sur le CO2Véhicule; Véhicules; L’a; Voiture; Voitures; Importateur; émissions; Suisse; Première; Tourisme; Recourant; Recourante; Année; Porté; été; Immatriculation; année; Valeur; Immatriculé; L’année; Fédéral; être; Inférieure; Autorité; Porte; Importé; Cible; D’un; Décision; Moyenne
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