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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 141 OR dal 2022

Art. 141 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 141

1 Dall’inizio della prescrizione il debitore può, ogni volta per dieci anni al massimo, rinunciare a eccepire la prescrizione.63

1bis La rinuncia è fatta per scritto. Soltanto l’utilizzatore delle condizioni generali può rinunciare nelle stesse a eccepire la prescrizione.64

2 La rinuncia fatta da un debitore solidale non è opponibile agli altri debitori solidali.

3 Lo stesso vale fra più debitori di una prestazione indivisibile e per il fideiussore in caso di rinuncia fatta dal debitore principale.

4 La rinuncia fatta dal debitore è opponibile all’assicuratore e viceversa, purché sussista un diritto di credito diretto verso l’assicuratore.65

63 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

64 Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).

65 Introdotto dal n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120015ForderungKlagt; Mängel; Klagten; Beklagten; Verjährung; SIA-Norm; Partei; Recht; Werkvertrag; Vertrag; Abnahme; Bauherr; Unternehmer; Parteien; Rüge; Bestritt; Bestritten; Standpunkt; Folie; Gelrüge; Werke; Mängelrüge; Expertise; Werkes; Verlegt; Rungsfrist; Klage; Nommen
ZHPP130004ForderungVerjährung; Regressabkommen; Partei; Beschwerde; Verlängerung; Recht; Frist; Parteien; Vorinstanz; Abkommen; Wortlaut; Auslegung; Bundesgericht; Beklagten; Verjährungsfrist; Forderung; Haftpflichtversicherer; Bestätigung; Verzichte; Regressabkommens; Miniabkommen; Verhalten; Unterbrechung; Vertrag; Explizit; Mutmasslich; Parteiwillen; UVG-Versicherer; Verzichtet; Verlange
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 226Gültigkeit eines Verjährungsverzichts (Art. 129 und 141 Abs. 1 OR). Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art. 129 und 141 Abs. 1 OR (E. 3.3.1). Die historische Auslegung von Art. 141 Abs. 1 OR ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung, auf die Verjährung könne nicht zum Voraus verzichtet werden, nur den Verjährungsverzicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbieten wollte, dies unabhängig von der jeweiligen Verjährungsdauer. Nach Abschluss des Vertrages kann der Schuldner bei allen Verjährungsfristen noch während laufender Verjährung darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Verjährungsverzicht ist bei allen Fristen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.3.7). Der Verjährungsverzicht darf nicht für eine Dauer ausgesprochen werden, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR überschreitet (E. 3.3.8). Prescription; Délai; été; Renonciation; Contrat; était; Droit; Fédéral; Décembre; Titre; Consid; Qu'il; Compte; Délais; Cit; Renonce; Verjährung; Demande; Novembre; Trois; Partie; Renoncer; Canton; D'une; Troisième; Paiement; Acquis; Comme; Posé
99 II 185Eisenbahnhaftpflicht. Verjährung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 14 Abs. 1 EHG. 1. Die ausserhalb des dritten Titels des OR aufgestellten Verjährungsfristen dürfen vertraglich verlängert werden, sofern die in Frage stehende Bestimmung nicht ihrem Wesen nach zwingender Natur ist. Die Frist kann auch dadurch verlängert werden, dass vor ihrem Ablauf vertraglich oder durch einseitige Erklärung auf die Verjährung bzw. die Verjährungseinrede verzichtet wird; denn Art. 141 Abs. 1 OR gilt wie Art. 129 OR nur für die im dritten Titel des OR enthaltenen Verjährungsfristen (Erw. 2). 2. Der vor oder nach Ablauf der Verjährung ausgesprochene Verzicht auf die Verjährungseinrede hat dieselben Wirkungen wie die vertraglich vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist (Erw. 3). Verjährung; Verjährungsfrist; Verzicht; Verjährungseinrede; Klage; Schuld; Frist; Einrede; Beklagten; Verjährungsfristen; Vertraglich; Verzichtet; Recht; Verlängerung; Klägerinnen; Verzichten; Schuldner; Verlängert; Partei; Bezirksgericht; Urteil; Eintritt; Aufgestellt; Unterbrechung; Bundesgericht; Stellten; BECKER; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5412/2016Taxe sur le CO2Véhicule; Véhicules; L’a; Voiture; Voitures; Importateur; émissions; Suisse; Première; Tourisme; Recourant; Recourante; Année; Porté; été; Immatriculation; année; Valeur; Immatriculé; L’année; Fédéral; être; Inférieure; Autorité; Porte; Importé; Cible; D’un; Décision; Moyenne
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