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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 141OR from 2022

Art. 141 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 141

1 The debtor may waive the right to object on the grounds of prescription, in each case for a maximum of ten years from the start of the prescriptive period.61

1bis The waiver must be made in writing. Only the user of general terms and conditions of business may waive the defence of prescription in such terms and conditions.62

2 A waiver granted by a joint and several debtor does not bind the other joint and several debtors.

3 The same applies to co-obligors of an indivisible debt and to the surety in the event of waiver by the principal debtor.

4 A waiver granted by a debtor shall bind the debtor’s insurers and vice-versa, provided a direct claim exists against the insurer.63

61 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

62 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

63 Inserted by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120015ForderungKlagt; Mängel; Klagten; Beklagten; Verjährung; SIA-Norm; Partei; Recht; Werkvertrag; Vertrag; Abnahme; Bauherr; Unternehmer; Parteien; Rüge; Bestritt; Bestritten; Standpunkt; Folie; Gelrüge; Werke; Mängelrüge; Expertise; Werkes; Verlegt; Rungsfrist; Klage; Nommen
ZHPP130004ForderungVerjährung; Regressabkommen; Partei; Beschwerde; Verlängerung; Recht; Frist; Parteien; Vorinstanz; Abkommen; Wortlaut; Auslegung; Bundesgericht; Beklagten; Verjährungsfrist; Forderung; Haftpflichtversicherer; Bestätigung; Verzichte; Regressabkommens; Miniabkommen; Verhalten; Unterbrechung; Vertrag; Explizit; Mutmasslich; Parteiwillen; UVG-Versicherer; Verzichtet; Verlange
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 226Gültigkeit eines Verjährungsverzichts (Art. 129 und 141 Abs. 1 OR). Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art. 129 und 141 Abs. 1 OR (E. 3.3.1). Die historische Auslegung von Art. 141 Abs. 1 OR ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung, auf die Verjährung könne nicht zum Voraus verzichtet werden, nur den Verjährungsverzicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbieten wollte, dies unabhängig von der jeweiligen Verjährungsdauer. Nach Abschluss des Vertrages kann der Schuldner bei allen Verjährungsfristen noch während laufender Verjährung darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Verjährungsverzicht ist bei allen Fristen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.3.7). Der Verjährungsverzicht darf nicht für eine Dauer ausgesprochen werden, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR überschreitet (E. 3.3.8). Prescription; Délai; été; Renonciation; Contrat; était; Droit; Fédéral; Décembre; Titre; Consid; Qu'il; Compte; Délais; Cit; Renonce; Verjährung; Demande; Novembre; Trois; Partie; Renoncer; Canton; D'une; Troisième; Paiement; Acquis; Comme; Posé
99 II 185Eisenbahnhaftpflicht. Verjährung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 14 Abs. 1 EHG. 1. Die ausserhalb des dritten Titels des OR aufgestellten Verjährungsfristen dürfen vertraglich verlängert werden, sofern die in Frage stehende Bestimmung nicht ihrem Wesen nach zwingender Natur ist. Die Frist kann auch dadurch verlängert werden, dass vor ihrem Ablauf vertraglich oder durch einseitige Erklärung auf die Verjährung bzw. die Verjährungseinrede verzichtet wird; denn Art. 141 Abs. 1 OR gilt wie Art. 129 OR nur für die im dritten Titel des OR enthaltenen Verjährungsfristen (Erw. 2). 2. Der vor oder nach Ablauf der Verjährung ausgesprochene Verzicht auf die Verjährungseinrede hat dieselben Wirkungen wie die vertraglich vereinbarte Verlängerung der Verjährungsfrist (Erw. 3). Verjährung; Verjährungsfrist; Verzicht; Verjährungseinrede; Klage; Schuld; Frist; Einrede; Beklagten; Verjährungsfristen; Vertraglich; Verzichtet; Recht; Verlängerung; Klägerinnen; Verzichten; Schuldner; Verlängert; Partei; Bezirksgericht; Urteil; Eintritt; Aufgestellt; Unterbrechung; Bundesgericht; Stellten; BECKER; Forderung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5412/2016Taxe sur le CO2Véhicule; Véhicules; L’a; Voiture; Voitures; Importateur; émissions; Suisse; Première; Tourisme; Recourant; Recourante; Année; Porté; été; Immatriculation; année; Valeur; Immatriculé; L’année; Fédéral; être; Inférieure; Autorité; Porte; Importé; Cible; D’un; Décision; Moyenne
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