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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 141 IPRG vom 2022

Art. 141 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 141

Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versiche­rer des Haftpflichtigen geltend machen, wenn das auf die uner­laubte Handlung oder auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht es vorsieht.

4. Geltungs­bereich >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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