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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 141 CCS dal 2021

Art. 141 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 141 Referendum facoltativo

1 Se 50 000 aventi diritto di voto o otto Cantoni ne fanno richiesta entro cento giorni dalla pubblicazione ufficiale dell’atto, sono sottoposti al voto del Popolo:1

a.
le leggi federali;
b.
le leggi federali dichiarate urgenti e con durata di validità superiore a un anno;
c.
i decreti federali, per quanto previsto dalla Costituzione o dalla legge;
d.
i trattati internazionali:
1.
di durata indeterminata e indenunciabili,
2.
prevedenti l’adesione a un’organizzazione internazionale,
3.2
comprendenti disposizioni importanti che contengono norme di diritto o per l’attuazione dei quali è necessaria l’emanazione di leggi federali.

2 3


1 Accettato nella votazione popolare del 9 feb. 2003, in vigore dal 1° ago. 2003 (DF 4 ott. 2002, DCF 25 mar. 2003, DF 19 giu. 2003 – RU 2003 1949; FF 2001 4315 4511, 2002 5783, 2003 2713 3394 3401).
2 Accettato nella votazione popolare del 9 feb. 2003, in vigore dal 1° ago. 2003 (DF 4 ott. 2002, DCF 25 mar. 2003, DF 19 giu. 2003 – RU 2003 1949; FF 2001 4315 4511, 2002 5783, 2003 2713 3394 3401).
3 Abrogato nella votazione popolare del 9 feb. 2003, con effetto dal 1° ago. 2003 (DF 4 ott. 2002, DCF 25 mar. 2003, DF 19 giu. 2003 – RU 2003 1949; FF 2001 4315 4511, 2002 5783, 2003 2713).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130029Qualifikation des Sachwalterhonorars Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Februar 2013 (EK120508)Konkurs; Sachwalter; Beschwerde; SchKG; Konkursaufschub; Masse; Sachwalterhonorar; Masseverbindlichkeit; Beschwerdeführerin; Sanierung; Recht; Beschwerdegegner; Sachwalters; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Nachlassverfahren; Konkurseröffnung; Bundesgericht; Parteien; Gesetzliche; Grundlage; Honorar; Masseschuld; Vorschuss; Konkursmasse; Gläubiger; Forderung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 1 (1C_163/2018)Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8). Abstimmung; Bundes; Kanton; Geldspiel; Kantone; Intervention; Recht; Beschwerde; Geldspielgesetz; Interventionen; Sport; Bundesrat; Beschwerdeführer; Vorfeld; Abstimmungsvideo; Bundesgericht; Volksabstimmung; Stimmberechtigten; Eidgenössische; Swisslos; Schweiz; Recht; Abstimmungserläuterungen; Abstimmungskampf; Fachdirektoren; Betroffenheit; Fachdirektorenkonferenz; Kantonal; Kantonale; Eidgenössischen
143 I 78 (1C_455/2016)Art. 34 BV; behördliche Intervention im Abstimmungskampf. Ein Kanton darf in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene eingreifen, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hat. Ist die Intervention im Grundsatz zulässig, so ist der Kanton zwar zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet, darf jedoch auch Stellung beziehen und muss nicht sämtliche für und wider eine Vorlage sprechenden Argumente darlegen (E. 4). Besondere Betroffenheit des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst bejaht. Der Kanton Zürich erscheint v.a. angesichts stark frequentierter Verkehrsinfrastrukturen und publikumsintensiver Grossanlässe als gegenüber terroristischen Anschlägen besonders verletzlich. Ein interkantonales Fachorgan wie die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) ist dagegen zur Intervention im Namen der beteiligten Kantone nicht zuständig. Eine besondere Betroffenheit ist nicht ersichtlich (E. 5). Inhaltliche Prüfung der beanstandeten Medienmitteilung des Regierungsrats Zürich auf Objektivität und Sachlichkeit (E. 6). Abstimmung; Kanton; Bundes; Intervention; Kantone; Nachrichtendienst; Betroffenheit; Schweiz; Vorlage; Setze; Nachrichtendienstgesetz; Hinweis; Medienmitteilung; Abstimmungskampf; Regierungsrat; Recht; Gemeinde; Hinweisen; Kantons; Gemeinwesen; Behörde; Sicherheit; Beschwerde; Interventionen; Bedrohung; Abstimmungen; Besonderen; Interesse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5702/2015MarktüberwachungArzneimittel; Beschwerde; Bundes; Herstellung; Wirkstoff; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Liste; Wirkstoffe; Ausgang; Zulassung; Ausgangs; Recht; BVGer; Vorinstanz; Heilmittel; Anthroposophische; Ausgangsstoff; BVGer-act; Verfügung; Bundesrat; Präparat; Präparate; Magistralrezeptur; Verwendet; Magistralrezepturen; Potenz; Zubereitung
A-6226/2016ZölleInstanz; Vorinstanz; Beschwerde; Veredelung; VO-VV; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Einfuhr; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Aktive; Verarbeitet; Verordnung; Recht; Verarbeitete; Fette; Aktiven; Export; Produkte; Vorlage; Verarbeitung; Veredelungsverkehr; Zollrückerstattung; Import; Erzeugnisse; Liegenden; Ausgeführt
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