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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 141 BV vom 2020

Art. 141 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 141 Fakultatives Referendum

1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:1

a.
Bundesgesetze;
b.
dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c.
Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d.
völkerrechtliche Verträge, die:
1.
unbefristet und unkündbar sind,
2.
den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
3.2
wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

2 3


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
3 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003, mit Wirkung seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 - AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 141 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130029Qualifikation des Sachwalterhonorars Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Februar 2013 (EK120508)Konkurs; Sachwalter; Beschwerde; SchKG; Konkursaufschub; Masse; Sachwalterhonorar; Masseverbindlichkeit; Beschwerdeführerin; Sanierung; Recht; Beschwerdegegner; Sachwalters; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Vorinstanz; Nachlassverfahren; Konkurseröffnung; Bundesgericht; Parteien; Gesetzliche; Grundlage; Honorar; Masseschuld; Vorschuss; Konkursmasse; Gläubiger; Forderung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 1 (1C_163/2018)Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8). Abstimmung; Bundes; Kanton; Geldspiel; Kantone; Intervention; Recht; Beschwerde; Geldspielgesetz; Interventionen; Sport; Bundesrat; Beschwerdeführer; Vorfeld; Abstimmungsvideo; Bundesgericht; Volksabstimmung; Stimmberechtigten; Eidgenössische; Swisslos; Schweiz; Recht; Abstimmungserläuterungen; Abstimmungskampf; Fachdirektoren; Betroffenheit; Fachdirektorenkonferenz; Kantonal; Kantonale; Eidgenössischen
143 I 78 (1C_455/2016)Art. 34 BV; behördliche Intervention im Abstimmungskampf. Ein Kanton darf in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene eingreifen, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hat. Ist die Intervention im Grundsatz zulässig, so ist der Kanton zwar zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet, darf jedoch auch Stellung beziehen und muss nicht sämtliche für und wider eine Vorlage sprechenden Argumente darlegen (E. 4). Besondere Betroffenheit des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst bejaht. Der Kanton Zürich erscheint v.a. angesichts stark frequentierter Verkehrsinfrastrukturen und publikumsintensiver Grossanlässe als gegenüber terroristischen Anschlägen besonders verletzlich. Ein interkantonales Fachorgan wie die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) ist dagegen zur Intervention im Namen der beteiligten Kantone nicht zuständig. Eine besondere Betroffenheit ist nicht ersichtlich (E. 5). Inhaltliche Prüfung der beanstandeten Medienmitteilung des Regierungsrats Zürich auf Objektivität und Sachlichkeit (E. 6). Abstimmung; Kanton; Bundes; Intervention; Kantone; Nachrichtendienst; Betroffenheit; Schweiz; Vorlage; Setze; Nachrichtendienstgesetz; Hinweis; Medienmitteilung; Abstimmungskampf; Regierungsrat; Recht; Gemeinde; Hinweisen; Kantons; Gemeinwesen; Behörde; Sicherheit; Beschwerde; Interventionen; Bedrohung; Abstimmungen; Besonderen; Interesse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5702/2015MarktüberwachungArzneimittel; Beschwerde; Bundes; Herstellung; Wirkstoff; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Liste; Wirkstoffe; Ausgang; Zulassung; Ausgangs; Recht; BVGer; Vorinstanz; Heilmittel; Anthroposophische; Ausgangsstoff; BVGer-act; Verfügung; Bundesrat; Präparat; Präparate; Magistralrezeptur; Verwendet; Magistralrezepturen; Potenz; Zubereitung
A-6226/2016ZölleInstanz; Vorinstanz; Beschwerde; Veredelung; VO-VV; Rückerstattung; Beschwerdeführerin; Einfuhr; Beschwerdeführerinnen; Verfahren; Aktive; Verarbeitet; Verordnung; Recht; Verarbeitete; Fette; Aktiven; Export; Produkte; Vorlage; Verarbeitung; Veredelungsverkehr; Zollrückerstattung; Import; Erzeugnisse; Liegenden; Ausgeführt
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