1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106109 sind anwendbar.
3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
274 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
d. Aussetzen der Versteigerung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS190215 | Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Steigerung; Grundstücke; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Experte; Lastenverzeichnis; Kantonale; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Partei; Vorinstanzlichen; Obere |
ZH | PS180070 | Gesuch um Neueinschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Schätzung; Beschwerdeführer; Gutachten; Sachverständige; SchKG; Betreibung; Vorinstanz; Recht; Betreibungsamt; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständigen; Zeitpunkt; Gutachtens; Liegenschaft; Neuschätzung; Experte; Durchschnitt; Experten; Amtliche; Verfahren; Mittelwert; Betreibungsamtliche; Grundstücke; -strasse; Angefochten; Statistische; Quartals |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2002 147 | AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002... | Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 288 (5A_122/2009) | Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG; Art. 39 VZG); Berücksichtigung eines Schuldbriefes (Art. 842 ZGB), welcher dem Gläubiger sicherungsübereignet worden ist (Art. 35 Abs. 2 VZG). Erhält der Gläubiger einen Schuldbrief zur Sicherung übereignet, ist zwischen der durch das Grundpfand gesicherten abstrakten Forderung (Titelforderung) und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden kausalen Forderung (Grundforderung) zu unterscheiden. In der Grundpfandbetreibung, welche die Titelforderung zum Gegenstand hat, muss das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis des betreffenden Grundstücks den effektiv geschuldeten Betrag des Kapitals und der Zinsen der Grundforderung aufnehmen, wenn diese Forderung weniger beträgt als die sich, vermehrt um die aus dem Grundpfand gedeckten Zinsen im Sinn von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, aus dem Schuldbrief ergebende; im umgekehrten Fall hat es den Betrag der Titelforderung mit ihren Zinsen aufzunehmen (E. 3.1-3.3). Die im Lastenverzeichnis berücksichtigten Zinsen der Titelforderung können höher sein als die im Stadium der Rechtsöffnung gewährten (E. 3.4). | Créance; Intérêt; Garanti; Intérêts; Garantie; Hypothécaire; Créances; Cédule; Poursuite; été; Titre; Charges; L'état; Montant; Réalisation; Cédulaires; Cédules; Janvier; Banque; Droit; être; Incorporée; Immobilier; Consid; Causale; Leurs; Hypothécaires; était; Cession; Faire |
135 III 585 (5A_346/2009) | Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2). | Konkurs; Scheidung; Beschwerde; Grundbuch; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Verfügung; Grundstück; Erwerb; Urteil; Eigentum; Grundeigentum; Verfügungsrecht; Ausserbuchlich; Konkursmasse; Scheidungskonvention; Eigentümer; Eintrag; Grundstücke; Eigentumsübertragung; Scheidungsurteil; Güterstand; Anmeldung; Konkursamt; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Gerichtlich |
Autor | Kommentar | Jahr |
Häusermann, Stöckli, Feuz | Kommentar | 1998 |
Markus Häusermann, Kurt Stöckli, Andreas Feuz | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |