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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 140 OR de 2021

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Art. 140

L’existence d’un gage mobilier en faveur de la créance n’empêche pas la prescription de celle-ci, mais le créancier conserve le droit de faire valoir son gage.

VII. Renonciation à soulever l’exception de prescription63

63 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 15 juin 2018 (Révision du droit de la prescription), en vigueur depuis le 1er janv. 2020 (RO 2018 5343; FF 2014 221).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 429Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Ob ein Anklagesachverhalt bundesrechtlich als Veruntreuung zu qualifizieren ist, beantwortet sich unabhängig davon, ob bei einer erweiterten Anklage auf Betrug hätte erkannt werden müssen (E. 2). 2. Eine Forderung ist dem Bevollmächtigten anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Stellungnahme zur Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 3b/cc). 3. Ein Gut ist dem Täter auch anvertraut, wenn er sich die Verfügungsmöglichkeit durch eine vorangegangene Täuschung erschlichen hat und sich die Täuschung gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut hat (E. 3c). Veruntreuung; Anvertraut; Beschwerde; Verfügung; Beschwerdegegner; Schwyz; Täter; Absatz; Check; Anklage; Vorinstanz; Gelder; Unrechtmässig; Checks; Recht; Faktisch; Kantons; Betrug; Kantonalbank; Treugeber; Täuschung; Gericht; Rechtlich; Rechtsprechung; Vertrauen; Konti; Verfügen; Verfügungsbefugnis; Anvertraute; Forderung
99 Ia 417Art. 20 Abs. 1 und Art. 66 OR. 1. Die Überweisung von Geld, das für Bestechungszwecke bestimmt ist, von einer Gesellschaft auf eine andere mit der Weisung, es einem Dritten zur Verfügung zu halten, macht den Auftrag weder rechtswidrig noch unsittlich. 2. Verstösst der Beauftragte gegen die Weisung, so kann er sich nicht auf Art. 66 OR berufen, um der Schadenersatzforderung des Auftraggebers aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung zu entgehen. Beschwerde; Beschwerdeführer; Farsura; Betrag; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Weisung; Urteil; Recht; Entscheid; Nichtig; Vertrag; Rückforderung; Schiedsrichter; Firma; Tochtergesellschaft; Bereicherung; Handlung; Erwägungen; Verfügung; Empfänger; Nigeria; Obergericht; Weisung; Halten; Rechtswidrig; Ungerechtfertigte; Schliesse; Rechtlich; Unerlaubt
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