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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 140 LP de 2023

Art. 140 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 140

277

1 Avant de procéder aux enchères, le préposé dresse l’état des charges qui grèvent les immeubles (servitudes, charges foncières, gages im­mo­biliers, droits personnels annotés) en se fondant sur les productions des ayants droit et les extraits du registre foncier.

2 Le préposé communique cet état aux intéressés, en leur assignant un délai de dix jours pour former opposition. Les art. 106 à 109 sont applicables.

3 Le préposé fait procéder, en outre, à une estimation de l’immeuble et en communi­que le résultat aux intéressés.

277 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

d. Sursis aux enchères >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 140 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220072Nichtigkeit der Kaufverträge und des Lastenverzeichnisses usw.Beschwerde; Beschwerdeführer; Lastenverzeichnis; Liegenschaft; Betreibung; Pfand; Betreibungsamt; Vorinstanz; Urteil; Ranges; SchKG; Familie; Verwertung; Schuldbrief; Nichtig; Familienwohnung; Nichtigkeit; Uster; Beschwerdeführers; Aufsichtsbehörde; Antrag; Rechtskräftig; Kaufverträge; Lastenverzeichnisses; Focht; Partei; Entscheid; Grundbuch; Tatsachen
ZHPS190215Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Steigerung; Grundstücke; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Experte; Lastenverzeichnis; Kantonale; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Partei; Vorinstanzlichen; Obere
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Recht; Grundbuch; Zelle; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Seitig; Bungsamt; Anmeldung; Betreibungsamt; Walter; Dienstbarkeiten; Tragung; Buchverwalter; Grundbuchverwalter; Schwerde; Eintrag; Gungsrecht; Löschen; Löscht; Eigentums; Löschung; Eintragung; Doppelaufruf; Gelöscht; Grenze; Fügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 288 (5A_122/2009)Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG; Art. 39 VZG); Berücksichtigung eines Schuldbriefes (Art. 842 ZGB), welcher dem Gläubiger sicherungsübereignet worden ist (Art. 35 Abs. 2 VZG). Erhält der Gläubiger einen Schuldbrief zur Sicherung übereignet, ist zwischen der durch das Grundpfand gesicherten abstrakten Forderung (Titelforderung) und der sich aus dem Grundverhältnis ergebenden kausalen Forderung (Grundforderung) zu unterscheiden. In der Grundpfandbetreibung, welche die Titelforderung zum Gegenstand hat, muss das Betreibungsamt im Lastenverzeichnis des betreffenden Grundstücks den effektiv geschuldeten Betrag des Kapitals und der Zinsen der Grundforderung aufnehmen, wenn diese Forderung weniger beträgt als die sich, vermehrt um die aus dem Grundpfand gedeckten Zinsen im Sinn von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, aus dem Schuldbrief ergebende; im umgekehrten Fall hat es den Betrag der Titelforderung mit ihren Zinsen aufzunehmen (E. 3.1-3.3). Die im Lastenverzeichnis berücksichtigten Zinsen der Titelforderung können höher sein als die im Stadium der Rechtsöffnung gewährten (E. 3.4). Créance; Intérêt; Garanti; Intérêts; Garantie; Hypothécaire; Créances; Cédule; Poursuite; été; Titre; Charges; L'état; Montant; Réalisation; Cédulaires; Cédules; Janvier; Banque; Droit; être; Incorporée; Immobilier; Consid; Causale; Leurs; Hypothécaires; était; Cession; Faire
135 III 585 (5A_346/2009)Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2). Konkurs; Scheidung; Beschwerde; Grundbuch; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Verfügung; Grundstück; Erwerb; Urteil; Eigentum; Grundeigentum; Verfügungsrecht; Ausserbuchlich; Konkursmasse; Scheidungskonvention; Eigentümer; Eintrag; Grundstücke; Eigentumsübertragung; Scheidungsurteil; Güterstand; Anmeldung; Konkursamt; Rechtskraft; Konkurseröffnung; Gerichtlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Häusermann, Stöckli, Feuz Kommentar1998
Markus Häusermann, Kurt Stöckli, Andreas Feuz Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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