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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 140 IPRG vom 2022

Art. 140 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 140

Sind mehrere Personen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, so ist für jede von ihnen das anwendbare Recht gesondert zu bestim­men, unabhängig von der Art ihrer Beteiligung.

b. Unmittelbares Forderungsrecht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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