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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 140 LIFD dal 2021

Art. 140 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 140 Ricorso del contribuente: condizioni

1 Il contribuente può impugnare con ricorso scritto la decisione su reclamo dell’autorità di tassazione, entro 30 giorni dalla notificazione, davanti a una commissione di ricorso indipendente dall’autorità fiscale. È salvo l’articolo 132 capoverso 2.

2 Il ricorrente deve indicare, nell’atto di ricorso, le conclusioni, i fatti sui quali esse sono fondate e i mezzi di prova; i documenti probatori devono essere allegati o designati esattamente. Se il ricorso non soddisfa questi requisiti, al ricorrente è assegnato un congruo termine per rimediarvi, con la comminatoria che non si entrerà nel merito.

3 Con il ricorso possono essere fatti valere tutti i vizi della decisione impugnata e della procedura anteriore.

4 L’articolo 133 è applicabile per analogia.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 140 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110112Rechtsöffnung Gesuchs; Zustellung; Recht; Gesuchsgegner; Beschwerde; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Abholung; Abholungseinladung; Einsprache; Entscheid; SchKG; Urteil; Betreibung; Beweis; Einspracheentscheid; Abgeholt; Sendung; Frist; Liegende; Vorinstanzliche; Bundesgericht; Verfügung; Parteientschädigung; Empfänger; Spruchgebühr; Definitive; Verfahren; Briefkasten
SOSGSTA.2017.47Kapitalleistung 2014Steuer; Selbständig; Erwerbstätigkeit; Selbständige; Recht; Rekurrent; Einsprache; Kapital; Veranlagung; Rekurrenten; Steuerpflichtigen; Kapitalleistung; Selbständigen; Vorinstanz; Beschwerde; Gewinn; Rechtsmittel; Müsse; Eingabe; Ausgleichskasse; Vorsorge; Einspracheentscheid; Revision; Verfügung; Säule; Umsatz; Erhob
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00013Eintretensfrage / Verzicht auf Nachfristansetzung bei rechtskundig vertretener Partei.Steuer; Pflichtigen; Beschwerde; Rechtsmittel; Steuern; Einsprache; Steueramt; Verwaltungsgericht; Verbindung; Vorinstanzliche; Verfahren; Gemeinde; Vertreten; Bundessteuer; Partei; Rekurs; Vorinstanzlichen; Parteien; Gemeindesteuern; Staats; Frist; Kantonale; Verfügung; Begründung; Entscheid; Eintretensfrage; Richner; Treten; Rechtskundig; Kosten
ZHSB.2010.00076Zustellungsvermutung bei eingeschriebenen SendungenBeschwerde; Einsprache; Pflicht; Pflichtige; Zustellung; Einspracheentscheid; Entscheid; Recht; Steueramt; Steuerrekurskommission; Pflichtigen; Rechnung; Zugestellt; Beweis; Sendung; Kantonale; Bundessteuer; Schriebenen; Entscheidung; Wwwbgerch; Briefkasten; Beschwerdeführer; Abholungseinladung; Verfügung; Sendungen; Argumenten; Adressat; Überprüfung; Gehörs; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 201 (2C_737/2018)Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3). Fiscal; Fiscale; Tribunal; été; Recours; Fiduciaire; Mandat; Première; Réclamation; Représentant; Contribuable; Instance; Faire; Recourant; Décision; Administratif; Fédéral; Consid; Délai; Arrêt; Canton; Administration; Procédure; Aurait; Mandant; Représentante; D'impôt; Devant; Rapport; était
140 I 240Art. 30 Abs. 1 BV; Garantie des verfassungsmässigen Richters. Ein Richter bzw. eine Richterin kann nicht über Entscheide einer Behörde urteilen, die seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann durch deren bzw. dessen Weisung als Chef oder Stellvertreter veranlasst hat (E. 2). Richter; Verwaltung; Abteilung; Ausstand; Steuerverwaltung; Beschwerde; Verwaltungsrichter; Richters; Abteilungsleiter; Stellvertretende; Abteilungsleiterin; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Kantons; Verfahren; Andreas; Person; Schwyz; Verwaltungsgericht; Ehefrau; Entscheid; Umstände; Stellvertretenden; Konstellation; Ausstandsgr; Einkommen; Ehemann; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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