III. Zeugeneinvernahme
1. Zuständigkeit
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.9
3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
1 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 546; BBl 1995 I 468).
4 SR 251
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 II 351 | Art. 2 Abs. 1, Art. 23bis Abs. 1 und Art. 23quater BankG; Art. 1 BankV; Art. 2 Auslandbankenverordnung; Art. 35 Abs.1 BEHG; Art. 3 Abs. 5 BEHV; Art. 1 Abs. 1 VwVG; Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten einer ausländischen Bank; Zulässigkeit der Eintragung und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen. Zusammenfassung der finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 2). Auf die Abklärungen des Beobachters findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung; das Unterstellungsverfahren hat jedoch als Ganzes den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien zu genügen (E. 3). Voraussetzungen, unter denen sich die Einsetzung eines Beobachters rechtfertigt (E. 4). Bewilligungspflicht für Backoffice-Aktivitäten zugunsten einer ausländischen Bank (E. 5). Verhältnismässigkeit der Eintragung ins Handelsregister und der Liquidation von faktischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, deren bewilligungspflichtige Aktivität schwergewichtig im Ausland liegt und den hiesigen Finanzplatz nur am Rande berührt (E. 6 und 7). | Banken; Recht; Schweiz; Beobachter; Lugano; Bankenkommission; Geschäft; Sellschaft; Rechtlich; Marino; Intersmi; Servizi; Gestion; Gesellschaft; Aktivitäten; Beschwerde; Verwaltung; Ausländische; Beobachterin; Gestioni; Urteil; Kunden; Beschwerdeführerinnen; Patrimoniali; Verwaltungs; Zweigniederlassung; Vanuatu; Aufsicht; Bewilligungspflichtig |
130 II 473 | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 4, 12, 19 VwVG; Art. 19 ff. BWIS; Art. 12 PSPV. Personensicherheitsprüfung, Tonaufzeichnung der persönlichen Befragung, schriftliche Protokollierung. Die Aufzählung der gemäss Art. 19 VwVG ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundeszivilprozesses ist abschliessend (E. 2). In Bezug auf die persönliche Befragung bei der Sicherheitsprüfung ist dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge getan, wenn der wesentliche Inhalt des Gesprächs schriftlich festgehalten wird, der Befragte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Gelegenheit erhält, auch die u.a. als Beweismittel verwendbaren Tonbänder im ganzen Umfang und im Original zu hören, und er sich dazu uneingeschränkt äussern kann (E. 4). Es ist nicht erforderlich, das auf Tonträger gespeicherte Gespräch nachträglich noch in voller Länge und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen (E. 5). | Befragung; Protokoll; Schriftlich; Verwaltung; Person; Verfahren; Akten; Gespräch; Wesentliche; Protokollierung; Partei; Schriftliche; Persönlichen; Verfahren; Verwaltungsverfahren; Urteil; Gehör; Fachstelle; Personensicherheitsprüfung; Sicherheit; Anspruch; Parteien; Bestimmungen; Ergebnis; Rekurskommission; Beweismittel; Daten; Beschwerde; Tonträger; Wesentlichen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1806/2021 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Urteil; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Revision; Akten; Anspruch; Beweis; Verfahren; Einsprache; Reichte; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Reichten; Seien; Arbeitgeber; Auskünfte; Partei; Träglich; Schriftlich; Arbeitnehmer |
B-2713/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Effekten; Gruppe; Aktie; Anleger; Aktien; Geschäft; Urteil; AG-Effekten; Richt; Recht; Schwerdeführers; Vorinstanz; _AG-Effekten; Beschwerdeführers; Über; Wirtschaftlich; Finanz; Verkauf; Aufsichtsrechtliche; Gesellschaft; Gruppen; Geschäfts; Emission; Platzierung; Kapital |