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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 14 LCA dal 2020

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Art. 14 Sinistro cagionato da colpa

Sinistro cagionato da colpa

1 L’assicuratore non è responsabile quando il sinistro sia stato cagionato intenzionalmente dallo stipulante o dall’avente diritto.

2 Se il sinistro fu cagionato da colpa grave dello stipulante o dall’avente diritto, l’assicuratore può ridurre la sua prestazione proporzionatamente al grado della colpa.

3 Se il sinistro fu cagionato intenzionalmente o per colpa grave da persona che convive con lo stipulante o l’avente diritto, o da persona de cui atti essi sono responsabili e se lo stipulante o l’avente diritto ha commesso una negligenza grave nella sorveglianza di tale persona, sia col prenderla al proprio servizio sia coll’ammetterla presso di sè, l’assicuratore può ridurre la sua prestazione proporzionatamente al grado della colpa dello stipulante o dell’avente diritto.

4 Se il sinistro è dovuto a colpa lieve dello stipulante o dell’avente diritto, se questi si sono resi colpevoli di negligenza lieve a’ sensi del lemma precedente o se il sinistro fu cagionato per colpa lieve di una delle altre persone quivi indicate, l’assicuratore risponde per intero.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180032ForderungRecht; Versicherung; Rechtsanwalt; Berufung; Vorinstanz; Deckung; Urteil; Frist; Anwalt; Deckungsausschluss; Klagte; Wahrscheinlichkeit; Entscheid; Erfahre; Haftung; Beklagten; Klage; Anwalts; Hoher; Berufshaftpflicht; Schäden; Enthalte; Partei; Police; Verfahren; Versäumnisse; Urteils; Fristversäumnis; Reiche
ZHHG120126ForderungKlagt; Klagten; Recht; Beklagten; Vertrag; Individuell; Versicherung; Deckung; Vertrags; Haftung; Vorsätzlich; Gericht; Partei; Person; Verhalten; Haftungs; Parteien; Vorsätzliche; Rechtlich; Urteil; Rechtsverletzung; Tigen; Organ; Verfahren; Breach; Auslegung; Schadloshaltung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.299KürzungsverfügungSauna; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gebäudeversicherung; Brennbare; Entschädigung; Recht; Saunaofen; Kürzung; Fahrlässigkeit; Verwaltungsgericht; Vorsicht; Saunaofens; Materialien; Grobfahrlässig; Schaden; Entscheid; Feuer; Beschwerdeführers; Gelagert; Nähe; Betriebsbereite; Lagerraum; Einrichtungen; Eigentümer; Grobfahrlässig; Verhalten; Brennbarer; Einrichtungen
SGEL 2018/16Entscheid Art. 11 ELG. Vermögensverbrauch. Vermögensverzicht. Folgen einer objektiven Beweislosigkeit hinsichtlich der Frage, ob ein einmal vorhandener Vermögenswert verbraucht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2019, EL 2018/16). Franken; Vermögens; Beschwerde; Ausgaben; Ergänzungsleistung; Beschwerdeführer; Betrag; Anspruch; Recht; EL-act; Ergänzungsleistungen; Postbüchlein; EL-Ansprecher; Rechtsprechung; Überweisung; Verzicht; Altersrente; Anspruchs; Franken; Einsprache; Einnahme; Steuer; Mietzins; Einnahmen; Anrechenbare; Überweisungen; Motorfahrzeug; Bundesgerichtliche; Anspruchsberechnung; Effektiv
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Unfall; Faust; Körpers; Gesundheit; Beschwerde; Eventualvorsatz; Unfallähnliche; Hinweis; Absichtlich; Versicherung; Körperschädigung; Verletzungs; Recht; Schlag; Faktor; Erfolg; Urteil; Schädigende; Faustschlag; Schädigung; Einwirkung; Absicht; Eventualvorsätzlich; Heftig; Erfolgs; Handlung; Februar
142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
Regeste b
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Beschwerde; Bundesgericht; Eintritt; Urteil; Krankentaggeldversicherung; Trete; Befürchtete; FUHRER; Versicherungs; Leistungspflicht; Verzug; Beschwerdeführerin; Krankheitsbedingte; Vertrag; SCHAER; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Primärereignis; Vertrags; Deckung; Bedingten; Leistungen; Ansicht
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