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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 14 ONC dal 2021

Art. 14 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 14 Esercizio del diritto di precedenza

(art. 36 cpv. 2 a 4 LCStr)

1 Chi è tenuto a dare la precedenza non deve ostacolare la marcia di chi ne ha diritto. Egli deve ridurre per tempo la velocità e, se è obbligato ad aspettare, fermarsi prima dell’intersezione.

2 Chi gode della precedenza deve usare riguardo per gli utenti della strada che hanno raggiunto l’intersezione prima di poter scorgere il suo veicolo.

3 La precedenza dei veicoli che circolano in colonne parallele deve essere rispettata anche se la colonna più vicina è ferma.

4 I cavallerizzi e i conducenti di cavalli e di altri animali grossi sono equiparati ai conducenti di veicoli per quanto riguarda la precedenza.1

5 I conducenti devono usare speciale prudenza e intendersi sull’ordine delle precedenze nei casi non regolati dalle prescrizioni, per esempio quando veicoli provenienti da tutte le direzioni giungono contemporaneamente a una intersezione.


1 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 20 mag. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210500Fahrlässige Körperverletzung etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Fahre; Unfall; Zeuge; Recht; Aussage; Fahrzeug; Kollision; Urteil; Fahrstreifen; Habe; Verhalten; Aussagen; Körper; Spurwechsel; Vorinstanz; Recht; Zeugen; Verkehr; Lastwagen; Perverletzung; Verteidigung; Körperverletzung; Berufung
ZHSU180039Übertretung des StrassenverkehrsgesetzesSchuldig; Beschuldigte; Verfahren; Vorinstanz; Beschuldigten; Geschädigte; Berufung; Urteil; Recht; Stadt; Verfahrens; Strasse; Stadtrichteramt; Aufmerksamkeit; Geschädigten; Winterthur; Gericht; Entscheid; Untersuchung; Busse; Eventualiter; Verfolgung; Umstände; Vorinstanzliche; Rüge; Verkehr; Befehl; Gerichtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.123Sicherungsentzug des FührerausweisesBeschwerde; Kontrollfahrt; Beschwerdeführer; Führer; Verkehrs; Entscheid; Experte; Experten; Führerausweis; Beurteilung; Kreisel; Falsch; Gefährdung; Gehör; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Strasse; Fahrzeug; Bericht; Müsse; Strassen; Negative; Führerausweises; Vorinstanz; Verfügung; Schriftlichen; Geschwindigkeit; Prüfung; Genügen; Voraussicht
SOVWBES.2017.79FührerausweisentzugBeschwerde; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdeführer; Strasse; Schwere; Widerhandlung; Vortritt; Mittelschwere; Führerausweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Leichte; Verkehrsregeln; Richter; Unfall; Recht; Umstände; Gefahr; Entscheid; Schweren; Urteil; Verhalten; Befehl; Motorfahrzeug; Nachfolgend; Rechtliche; Umständen; Würdigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 IV 34Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel. Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann. Verkehr; Fahrzeug; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verkehrs; Lastwagen; Strasse; Toten; Winkel; Gefahr; Velofahrer; Müsse; Unfall; Sichttote; Sorgfalt; Vorinstanz; Sichttoten; Rechten; Gefahren; Verkehr; Aufmerksamkeit; Rechnen; Warten; Verkehrsteilnehmer; Stoppbalken; Fahrrad; Abbiegen; Kreuzung; Radfahrer
121 V 40Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Kürzung bei Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten internationalen Abkommen findet nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anwendung. Ob der Begriff "Arbeitsunfälle" auch Wegunfälle umfasst, beurteilt sich mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht. Nach Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario zählen die Wegunfälle in der Regel zu den Nichtberufsunfällen. Arbeit; Unfall; Recht; Übereinkommen; Versicherung; Leistungskürzung; Abkommen; Kürzung; Schweiz; Übereinkommens; International; Versicherungsgericht; Eidg; Beschwerde; Internationale; Grobfahrlässig; Wegunfälle; Unfallversicherung; Unfälle; Internationalen; Beschwerdeführer; Urteil; Rechtsprechung; Gekürzt; Arbeitsunfall; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Müsse; Arbeitsweg; Arbeitsunfällen; Berufskrankheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Schuldig; Beschuldigte; Hydrant; Hydranten;Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Hergestellt; Sichergestellt; Verkehr; Schaden; Verkehrs; Vorfall; Person; Täter; Wasser; Worden; Gefährdung; Sprengstoff; Urteil; Läge; Sichergestellte; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel
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