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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 14 VRV vom 2022

Art. 14 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 14

Ausübung des Vortritts

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vor­tritts­berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Ge­schwin­digkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu neh­men, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn er­blicken konnten.

3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.

4 Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.84

5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Ver­zwei­gung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verstän­digen.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210500Fahrlässige Körperverletzung etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Fahre; Unfall; Zeuge; Recht; Aussage; Fahrzeug; Kollision; Urteil; Fahrstreifen; Habe; Verhalten; Aussagen; Körper; Spurwechsel; Vorinstanz; Recht; Zeugen; Verkehr; Lastwagen; Perverletzung; Verteidigung; Körperverletzung; Berufung
ZHSU180039Übertretung des StrassenverkehrsgesetzesSchuldig; Beschuldigte; Verfahren; Vorinstanz; Beschuldigten; Geschädigte; Berufung; Urteil; Recht; Stadt; Verfahrens; Strasse; Stadtrichteramt; Aufmerksamkeit; Geschädigten; Winterthur; Gericht; Entscheid; Untersuchung; Busse; Eventualiter; Verfolgung; Umstände; Vorinstanzliche; Rüge; Verkehr; Befehl; Gerichtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.123Sicherungsentzug des FührerausweisesBeschwerde; Kontrollfahrt; Beschwerdeführer; Führer; Verkehrs; Entscheid; Experte; Experten; Führerausweis; Beurteilung; Kreisel; Falsch; Gefährdung; Gehör; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Strasse; Fahrzeug; Bericht; Müsse; Strassen; Negative; Führerausweises; Vorinstanz; Verfügung; Schriftlichen; Geschwindigkeit; Prüfung; Genügen; Voraussicht
SOVWBES.2017.79FührerausweisentzugBeschwerde; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdeführer; Strasse; Schwere; Widerhandlung; Vortritt; Mittelschwere; Führerausweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Leichte; Verkehrsregeln; Richter; Unfall; Recht; Umstände; Gefahr; Entscheid; Schweren; Urteil; Verhalten; Befehl; Motorfahrzeug; Nachfolgend; Rechtliche; Umständen; Würdigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 IV 34Art. 117 StGB, Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 SVG, Art. 13 Abs. 5 VRV; Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel. Der Lastwagenlenker, der aus einem Stoppsack heraus nach rechts in eine vortrittsberechtigte Strasse einbiegen will, muss sich der aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu deren Beseitigung treffen. Die Anforderungen an die hiefür aufzuwendende Sorgfalt dürfen aber nicht derart hoch angesetzt werden, dass deren Einhaltung im Einzelfall notwendig mit sich bringt, dass der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr gebührend anderen, ebenfalls zu beachtenden Gefahren zuwenden kann. Verkehr; Fahrzeug; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verkehrs; Lastwagen; Strasse; Toten; Winkel; Gefahr; Velofahrer; Müsse; Unfall; Sichttote; Sorgfalt; Vorinstanz; Sichttoten; Rechten; Gefahren; Verkehr; Aufmerksamkeit; Rechnen; Warten; Verkehrsteilnehmer; Stoppbalken; Fahrrad; Abbiegen; Kreuzung; Radfahrer
121 V 40Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG, Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102, Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Kürzung bei Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Kürzungsverbot bei Grobfahrlässigkeit nach den angeführten internationalen Abkommen findet nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anwendung. Ob der Begriff "Arbeitsunfälle" auch Wegunfälle umfasst, beurteilt sich mangels einer Definition in den Abkommen nach innerstaatlichem Recht. Nach Art. 7 Abs. 2 UVG e contrario zählen die Wegunfälle in der Regel zu den Nichtberufsunfällen. Arbeit; Unfall; Recht; Übereinkommen; Versicherung; Leistungskürzung; Abkommen; Kürzung; Schweiz; Übereinkommens; International; Versicherungsgericht; Eidg; Beschwerde; Internationale; Grobfahrlässig; Wegunfälle; Unfallversicherung; Unfälle; Internationalen; Beschwerdeführer; Urteil; Rechtsprechung; Gekürzt; Arbeitsunfall; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Müsse; Arbeitsweg; Arbeitsunfällen; Berufskrankheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.30Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), teilweise versucht (Art. 22 StGB); grobe Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 2 SVG); einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG); versuchte qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)Schuldig; Beschuldigte; Hydrant; Hydranten;Spreng; Beschuldigten; Anklage; Anklageziffer; Bundes; Hergestellt; Sichergestellt; Verkehr; Schaden; Verkehrs; Vorfall; Person; Täter; Wasser; Worden; Gefährdung; Sprengstoff; Urteil; Läge; Sichergestellte; Sprengkapsel; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel
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