1 Sono rimborsate le spese necessarie al trasporto della salma fino al luogo di sepoltura. Il Consiglio federale può limitare il rimborso delle spese di trasporto all’estero.
2 Le spese di sepoltura sono rimborsate fino ad un importo pari a sette volte il guadagno giornaliero massimo assicurato.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2015.307 | Unfallversicherung / Hinterlassenenleistungen | Beschwerde; Pleura; Asbest; Beschwerdegegnerin; Lunge; Beschwerdeführer; Wahrscheinlichkeit; Beschwerdeführerin; Suva-Nr; Gutachter; Suva-Nr; Wiegen; Gutachten; Asbestose; Stunden; Beurteilung; Erkrankung; Pleurafibrose; Berufskrankheit; Kriterien; Gericht; Helsinki; Einsprache; Recht; Erfüllt; Ergebnis; Wahrscheinlich; Begutachtung |
SG | UV 2007/102 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. | Beschwerde; Wohnsitz; Kanton; Versicherungsgericht; Person; Versicherte; Gericht; Kantons; Beschwerdeführer; Tessin; Zuständig; Zuständigkeit; örtlich; Versicherten; Dritte; örtliche; Entscheid; Zuständig; Führende; Anknüpfung; Führenden; Kieser; Wollte; Gesetzgeber; Behandlung; Bundesgesetzes |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2007/102 | Entscheid Art. 58 Abs. 1 ATSG: Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung einer Beschwerde bezüglich Ansprüchen auf eine Witwer- bzw. eine Halbwaisenrente bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Beschwerde führenden Dritten, nachdem die Verstorbene, versicherte Person, keinen Wohnsitz mehr begründen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2008, UV 2007/102). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2008. | Beschwerde; Kanton; Wohnsitz; Versicherungsgericht; Person; Gericht; Kantons; Beschwerdeführer; Zuständig; Tessin; Zuständigkeit; örtlich; örtliche; Entscheid; Führende; Führenden; Kieser; Zuständig; Anknüpfung; Ausführungen; Wohnsitze; Visana; Bundesgericht; Gesetzgeber; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Bundesgesetzes; Vorliegenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 V 386 | Art. 14 Abs. 1 und 2 UVG: Vergütung der notwendigen Leichentransportkosten. Als "Bestattungsort", bis zu dem gemäss Art. 14 Abs. 1 UVG die notwendigen Leichentransportkosten von der Unfallversicherung vergütet werden, gilt das Grab bzw. das Krematorium und nicht der Ort, an welchem die Trauerfeier beginnt. Die Kosten für den Transport des Leichnams während des Begräbnisses gehören daher nicht zu den Bestattungskosten, welche gemäss Art. 14 Abs. 2 UVG bloss im mehrfachen Betrag des versicherten Tagesverdienstes übernommen werden. | Trasporto; Spese; Della; Sepoltura; Luogo; Mente; Salma; Delle; Quelle; Servizi; Essere; Sarebbe; Servizio; Legge; Dalla; Elvia; Contro; Decesso; Mendrisio; Sepoltura; Funerale; Sarebbero; Funebre; INSAI; Assicurazioni; Quanto; Infortuni; Assicurato; Rimborso; Massagno |
114 V 109 | Art. 9 Abs. 2 UVG: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit. Die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. | Wiegen; Berufskrankheit; Krankheit; Stark; Berufliche; überwiegend; Ursache; Vorwiegend; Stoff; Berufskrankheiten; überwiegend; Schädigende; Ausschliesslich; Verursacht; stark; Zusammenhang; vorwiegend; Generalklausel; Stoffe; Ursachen; Unfallversicherung; ausschliesslich; Versicherungs; Kommission; Recht; Bundesrat; Liste; Strenge; Verursachung; Arbeitsbedingte |