1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2 Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3 Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4 Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5 Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH160249 | Verfahrensvereinigung | Beschwerde; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Verfahrens; Sachliche; Kanton; Verfahren; Amtlich; Gericht; Untersuchung; Kantons; Amtliche; Akten; Zuständigkeit; Verfügung; Recht; Bundesgerichts; Geführte; Person; Amtlichen; Mittäter; Verfahrenstrennung; Beschwerdeführers; Entscheid; Einzelgericht; Urteil; Verfahrensvereinigung; Beschuldigten; Untersuchung |
ZH | UH110067 | Bestellung des amtlichen Verteidigers im Übertretungsstrafverfahren | Amtliche; Amtlichen; Übertretungsstrafbehörde; Verteidigung; Bestellung; Verteidigers; Verfahren; StPO; Gesetzgeber; Kantonale; Behörde; Übertretungsstrafverfahren; Verfahrensleitung; übersehen; Kantone; Einzusetzen; Organisatorisches; Erwägungen:; Regeln; Bundesrecht; Zustehenden; Entnehmen; Kompetenzen; Wegnehmen; Wortlautes; Befasst; StPO-Ruckstuhl |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2019/236 | Entscheid Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Motorrades die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h überschritten. Seine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen sind unbegründet. Die konkreten Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten im Rückfall sind entgegen der verschiedenen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Führerausweis; Verkehrs; Strasse; Hinweis; Strassen; Befehl; Widerhandlung; Erwägung; Entzug; Verfahren; Umstände; Schwere; Strassenverkehrs;Vorinstanz; Geschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Behörde; Rechtlich; Beschwerdeergänzung; Hinweise; Sachverhalt; Polizei; Beschwerdegegner; Verletzung |
BS | BES.2016.74 (AG.2016.659) | Nichtanhandnahmeverfügung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Nichtanhandnahme; Verfahrens; Staatsanwalt; Webseite; Angefochten; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Akten; Angefochtene; Staatsanwaltschaft; Jugendanwalt; Entscheid; Eingabe; Basel; Recht; Erfüllt; Begründung; Verfahren; Kläger; Falsche; Anschuldigung; Anzeige; Einvernahme; Beschuldigte; Facebook |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 22 (6B_1320/2020) | Regeste Art. 184 Abs. 3 StPO ; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). | Anklage; Anklagesachverhalt; Ständig; Mehrfache; Gallen; Sachverständige; Mehrfachen; Kantons; Verletzung; Person; Beschwerde; Sachverständigen; Urteil; Beweis; Qualifizierte; Waffe; Gutachten; Gehör; Sachbeschädigung; Verkehrsregeln; Amtliche; Fragen; Raubes; Untersuchungsbericht; Motorfahrzeugs; Verweigerung; Entzug; Aberkennung; Tankstellenshop; Sachverständige |
147 IV 534 (6B_323/2021) | Regeste Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2). | Zeuge; Zeugen; Beweis; Glaubwürdigkeit; Aussage; Persönlichen; Abklärung; Verhältnis; Beschwerde; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Verhältnisse; Urteil; DONATSCH; Sind; Aussagen; Schuldig; Verfahren; Glaubhaftigkeit; Rechtspflege; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Beschwerdeführer; Sinne; Gericht; Vorinstanz; Umstände; Person; BÄHLER |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2021.54 | Kanton; Gesuch; Kantons; Verfahren; Gesuchs; Betrug; Hinzufügen; öffnen; Filter; Schuldig; Entscheid; Delikt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Oberstaatsanwaltschaft; Entscheide; Verübt; Taten; Mittäter; Beschwerdekammer; Gerichtsstand; Verfahrensakten; Betrugs; Täter; Behörden; Gesuchsgegner; Beschuldigte; BStGer; Bundesstrafgericht; Gewerbsmässig | |
BG.2022.7 | Kanton; Gesuch; Entscheid; Gerichtsstand; Filter; Hinzufügen; öffnen; Gesuchs; Entscheide; Diebstahl; Delikt; Kantons; BStGer; Delikte; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gesuchsteller; Akten; Verfahren; Beschuldigte; Verübte; Zuständigkeit; Beschuldigten; Gesetzlich; Verübten; Kantone; Staatsanwaltschaft; Behörde; Verfahrens |
Autor | Kommentar | Jahr |
WOSTA. Auch WohlersSchweizerischen Strafprozessordnung | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich | 2010 |