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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 14 StGB vom 2023

Art. 14 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 14

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Rechtfertigende Notwehr

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU220040Widerhandlung gegen die COVID-19-VerordnungSchuldig; Beschuldigte; Verordnung; Stadtrichteramt; Covid-; Berufung; -Verordnung; Beschuldigten; Attest; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Befehl; Gesichtsmaske; Medizinischen; Gründen; Übertretung; Entschädigung; Widerhandlung; Einsprecher; Gesprochen; Zeitpunkt; Untersuchung; Schutzmaske; Berufungsbeklagte; Verkehr; Rich; Oberrichter; Maskendispensation; Polizei
ZHUE220063NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Anonyme; Staatsanwaltschaft; Anonymen; Nichtanhandnahme; Recht; Verfasst; Einvernahme; Bundesgericht; Vater; Sachverhalt; Verfasser; Anklage; Verfahren; Untersuchung; Bundesgerichts; Person; Beschwerdeverfahren; Verfügung; See/Oberland; Folgend:; Stellung; Brief; Verfügt; Leistete; Werden; Erwachsenenschutzbehörde; Haben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/173Entscheid Art. 320 StGB (SR 310).Entbindung des Generalsekretärs und des Leiters Rechtsdienst (Beschwerdegegner) vom Amtsgeheimnis. Das angefochtene, als Verfügung bezeichnete Schreiben begründet weder Rechte oder Pflichten der Beschwerdegegner noch regelt es das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz. Es erfüllt dementsprechend den Verfügungsbegriff nicht. Es handelt sich ausschliesslich um eine (nachträgliche) schriftliche Bestätigung der bereits im Juni 2012 von der Departementsvorsteherin mündlich erteilten Ermächtigung zur Auskunftserteilung, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Ermächtigungen begründet, aufgehoben oder festgestellt worden wären. Aufgrund des Fehlens einer anfechtbaren Verfügung als Prozessvoraussetzung war auf die Beschwerde aus diesem Grund sowie wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_268/2018, alt: 2C_467/2018). Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Verfügung; Ermächtigung; Beschwerdegegner; Mündlich; Beschwerdeführers; Erteilt; Amtsgeheimnis; Schriftlich; Verfahren; Vorinstanz; Ehemalige; Erteilte; Departement; Eingabe; Einzutreten; Auskünfte; Schriftliche; Verfahren; Mündliche; Auskunft; Obersee; Wäre; Departements; Rechtlich; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Träglich
SGB 2016/102Entscheid Aufsicht über universitäre Medizinalberufspersonen, Art. 41 MedBG (SR 811.11).Die kantonale Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt – im Sinne der ihr ausdrücklich erlaubten Beweismittelerhebung – Einsicht in die Patientenunterlagen einer Medizinalberufsperson nehmen. Der Beschwerdeführers kann sich gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) berufen (Verwaltungsgericht, B 2016/102). Beschwerde; Aufsicht; Recht; Aufsichts; Recht; Beschwerdeführer; Patienten; Aufsichtsbehörde; Berufsgeheimnis; MedBG; Verfügung; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Kanton; Vorinstanz; Kantonale; Gallen; Medizinalberuf; Erlaubt; Rechtlichen; Patientenunterlagen; Herausgabe; Berufspflichten; Bundesgericht; Angefochten; Einsicht; Trechsel/; Einzutreten; Geheimnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 73 (6B_572/2020)
Regeste
Art. 146 Abs. 1 StGB ; Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig. Dass das Täuschungsopfer im konkreten Fall die sexuellen Dienstleistungen erbracht hat, ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, führt nicht zu seiner alleinigen, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessenden Verantwortung für den erlittenen Schaden (E. 3.3 und 4.2).
Recht; Privatklägerin; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Leistung; Täuschung; Prostitution; Dienstleistung; Zahlungs; Möge; Vorinstanz; Rechtsprechung; Rechtlich; Hinweis; Person; Opfer; Betrug; Arglist; Leistung; Sitten; Sexuellen; Verhalten; Entgelt; Sittenwidrig; Dienstleistungen
146 IV 136 (1B_6/2020) Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ; Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Sicherheitsgefährdung. Drohen vom Beschuldigten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, ist die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und kommt damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht. Massgeblich sind die Umstände. Im zu beurteilenden Fall erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint bei einem Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hat, jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt hat und nie wegen Gewalt auffällig geworden ist (E. 2). Sicherheit; Erheblich; Vermögensdelikt; Beschwerde; Erhebliche; Sicherheitsgefährdung; Vermögensdelikte; Schwere; Wiederholungsgefahr; Gewalt; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Geschädigt; Person; Untersuchungshaft; Geschädigten; Vermögensdelikten; Urteil; Delikte; Betrug; Taten; Deliktsbetrag; Reiche; Haftgr; Beschuldigten; Gewaltdelikt; Vergehen; Verbrechen; Bejahung; Verneint

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6524/2019Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Vorinstanz; SEM-Akte; Vollzug; Herkunft; Verfügung; Schweiz; Beschwerdeführers; Identität; Sachverhalt; Gericht; Staat; Heimat; Libyen; Anhörung; Algerien; Person; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Eltern; Sinne; Recht; Entscheid; Erheblich; Beziehungsweise; Sucht; Partei; Flüchtling
C-3518/2018Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Akten; Einsprache; Verwirkung; Frist; Rückerstattung; Rechtlich; Rückforderung; Zivilstand; Verfügung; Witwenrente; Rechtliche; Sachverhalt; Urteil; Leistung; Urteil; Sozialversicherung; Verwirkungsfrist; Entscheid; Verfahren; Anspruch; Wohnsitz; Hinweis; Einspracheentscheid

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.17Revision; Beschwerde; Bundes; Beruf; Berufung; Gesuchsteller; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Beschluss; Berufungskammer; Rechtsmittel; Verfahren; StBOG; Bundesstrafgericht; Gericht; Durchsuchung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Revisionsgründe; Sicherstellung; Parteien; Gebühr; Bundesanwaltschaft; Urteils; BStKR; Nichteintreten; Gebühren; Wohnung
RR.2023.30Kanton; Beschwerde; Gericht; Verfahren; Gerichtsstand; Kantons; Befehl; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfolgung; Verübt; Bundesstrafgerichts; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Recht; Partei; Diebstahl; Supra; Begangen; Kantone; Delikt; Beschwerdegegner; Zürich-Sihl; Bezug; Vorgenommen; Mittäter; Verfolgungshandlungen; Behörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch Kommentar, 20. Auflage, Zürich2018
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