Art. 14 CPS de 2021
Art. 14
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/173 | Entscheid Art. 320 StGB (SR 310).Entbindung des Generalsekretärs und des Leiters Rechtsdienst (Beschwerdegegner) vom Amtsgeheimnis. Das angefochtene, als Verfügung bezeichnete Schreiben begründet weder Rechte oder Pflichten der Beschwerdegegner noch regelt es das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz. Es erfüllt dementsprechend den Verfügungsbegriff nicht. Es handelt sich ausschliesslich um eine (nachträgliche) schriftliche Bestätigung der bereits im Juni 2012 von der Departementsvorsteherin mündlich erteilten Ermächtigung zur Auskunftserteilung, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Ermächtigungen begründet, aufgehoben oder festgestellt worden wären. Aufgrund des Fehlens einer anfechtbaren Verfügung als Prozessvoraussetzung war auf die Beschwerde aus diesem Grund sowie wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B 2016/173). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_268/2018, alt: 2C_467/2018). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Verfügung; Ermächtigung; Beschwerdegegner; Mündlich; Beschwerdeführers; Erteilt; Amtsgeheimnis; Schriftlich; Verfahren; Vorinstanz; Ehemalige; Erteilte; Departement; Eingabe; Einzutreten; Auskünfte; Schriftliche; Verfahren; Mündliche; Auskunft; Obersee; Wäre; Departements; Rechtlich; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Träglich |
SG | B 2016/102 | Entscheid Aufsicht über universitäre Medizinalberufspersonen, Art. 41 MedBG (SR 811.11).Die kantonale Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt – im Sinne der ihr ausdrücklich erlaubten Beweismittelerhebung – Einsicht in die Patientenunterlagen einer Medizinalberufsperson nehmen. Der Beschwerdeführers kann sich gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) berufen (Verwaltungsgericht, B 2016/102). | Beschwerde; Aufsicht; Recht; Aufsichts; Recht; Beschwerdeführer; Patienten; Aufsichtsbehörde; Berufsgeheimnis; MedBG; Verfügung; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Kanton; Vorinstanz; Kantonale; Gallen; Medizinalberuf; Erlaubt; Rechtlichen; Patientenunterlagen; Herausgabe; Berufspflichten; Bundesgericht; Angefochten; Einsicht; Trechsel/; Einzutreten; Geheimnis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 73 (6B_572/2020) | Regeste Art. 146 Abs. 1 StGB ; Betrug; Entgelt für sexuelle Dienstleistungen; Täuschung über die Zahlungsbereitschaft; Arglist; Vermögensschaden. Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig. Dass das Täuschungsopfer im konkreten Fall die sexuellen Dienstleistungen erbracht hat, ohne auf Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu bestehen, führt nicht zu seiner alleinigen, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessenden Verantwortung für den erlittenen Schaden (E. 3.3 und 4.2). | Recht; Privatklägerin; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Leistung; Täuschung; Prostitution; Dienstleistung; Zahlungs; Möge; Vorinstanz; Rechtsprechung; Rechtlich; Hinweis; Person; Opfer; Betrug; Arglist; Leistung; Sitten; Sexuellen; Verhalten; Entgelt; Sittenwidrig; Dienstleistungen |
146 IV 136 (1B_6/2020) | Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ; Untersuchungshaft, Wiederholungsgefahr, erhebliche Sicherheitsgefährdung. Drohen vom Beschuldigten Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, ist die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer zu bejahen und kommt damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht. Massgeblich sind die Umstände. Im zu beurteilenden Fall erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint bei einem Beschuldigten, der bereits zahlreiche Betrüge begangen hat, jedoch nie jemanden besonders schwer geschädigt hat und nie wegen Gewalt auffällig geworden ist (E. 2). | Sicherheit; Erheblich; Vermögensdelikt; Beschwerde; Erhebliche; Sicherheitsgefährdung; Vermögensdelikte; Schwere; Wiederholungsgefahr; Gewalt; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Geschädigt; Person; Untersuchungshaft; Geschädigten; Vermögensdelikten; Urteil; Delikte; Betrug; Taten; Deliktsbetrag; Reiche; Haftgr; Beschuldigten; Gewaltdelikt; Vergehen; Verbrechen; Bejahung; Verneint |