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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 14 SVG vom 2020

Art. 14 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 14

Fahreignung und Fahrkompetenz

1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

2 Über Fahreignung verfügt, wer:

a.
das Mindestalter erreicht hat;
b.
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

3 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

a.
die Verkehrsregeln kennt; und
b.
Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 17 23Sicherungsentzug wegen Missachtung der Auflage, Alkohol nur in sozialverträglichem Ausmass zu konsumieren. Divergierende Ethylglucuronid-Werte bei Beinhaar- und Kopfhaarproben. Gemäss Gerichtsgutachten ist der exakte Rückschluss von einer bestimmten EtG-Konzentration auf die tatsächlich konsumierte tägliche Alkoholmenge nicht möglich. Unter Berücksichtigung aller Unsicherheiten kann der Übermasskonsum nicht nachgewiesen werden. Alkohol; Gericht; Gutachten; Basel; Beschwerdeführer; Recht; Alkoholkonsum; Strassenverkehr; Fahreignung; Verfügung; Pg/mg; Beinhaar; Auflage; Verfahren; Kopfhaar; Gerichtsgutachten; Untersuchung; Führerausweis; Vorinstanz; Luzern; Sicherungsentzug; Person; Auflagen; -Wert; Verwaltungs; Urteil; Partei; Haaranalyse
GRVB-05-9FührerausweisentzugBerufung; Lizei; Graubünden; Kantons; Entzug; Führer; Rerausweis; Kantonsgericht; Kantonsgerichtsausschuss; Polizei; Fahrzeug; Führerausweis; Strassenverkehr; Entzug; Schwerde; Fügung; Berufliche; Fungsklägers; Verfügung; Urteil; Bundesgericht; Sanitätsdepartement; Berufungsklägers; Entscheide; Führerausweisentzug; Motorfahrzeuge; Beschwerde; AArt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00270Wiedererteilung des Führerausweises: Anordnung einer neuen Führerprüfung.Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Führerprüfung; Führerausweis; Anordnung; Ausweis; Strassenverkehr; Vorsorglich; Ausweisentzug; Motorfahrzeug; Führerausweises; Beschwerdeführers; Kategorie; Sicherungsentzug; Verwaltungsgericht; Antrag; Vorsorgliche; Entzug; Wiedererteilung; Fahrpraxis; Eignung; Entscheid; Kantons; Begründung; Drogenabstinenz; Auflage; Bedenken; Verfahren
ZHVB.2007.00247Sozialhilfe: Kosten für Energielieferungen; Entbindung vom Amtsgeheimnis hinsichtlich Fahrfähigkeit der BeschwerdeführerinBeschwerde; Beschwerdeführerin; Sozialhilfebehörde; Recht; Bezirksrat; Heizöl; Strassenverkehrs; Strassenverkehrsamt; Beschwerdegegnerin; Übernahme; Strom; Wasser; Unterstützung; Schweigepflicht; Rechnung; Fahrtauglichkeit; Sozialhilfesekretariat; Schulden; Verwaltung; Entscheid; Behörde; Ständig; Unentgeltliche; Amtsgeheimnis; Bosshart; Entbinden; Rechnungen; Zusammenhang; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 61 (1C_225/2009)Art. 83 lit. t BGG, Art. 14 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 und 2 VZV; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Ausnahmekatalog; Kontrollfahrt. Die Kontrollfahrt ist eine Fähigkeitsprüfung, deren Ergebnis nach Art. 83 lit. t BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (E. 1.1). Beschwerde; Kontrollfahrt; Führerausweis; Verwaltungsgericht; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Strassenverkehr; Verwaltungsgerichts; Urteil; Strassenverkehrsamt; Bundesgericht; Ergebnis; Verfügung; Luzern; Kantons; Führerausweises; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Aufzuheben; Recht; Altrechtlich; Entscheid; Offen; Bewertung; Dispositiv-Ziffer; Psychologische; Person; Entschied; Sicherungsentzug; Unzulässig; Ordnete
133 II 384 (1C_79/2007)Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG; Sicherungsentzug des Führerausweises. Abklärung der kognitiven bzw. psychophysischen Fahreignung hinsichtlich der Ausweiskategorien B und D1 nach Erteilung der entsprechenden Bewilligungen; verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung für die Kategorie B knapp bejaht und für die Kategorie D1 verneint. Gesetzliche Grundlagen für den Sicherungsentzug des Führerausweises der Kategorie D1 gestützt auf ein solches verkehrspsychologisches Gutachten (E. 3); Handhabung im konkreten Fall (E. 4). Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Fahreignung bezüglich der Kategorie B (E. 5). Kategorie; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Psychologische; Fahreignung; Verwaltungsgericht; Verkehrspsychologische; Sicherungsentzug; Führerausweis; Medizinische; Fähig; Psychiatrisch; Psychiatrische; Psychophysisch; Untersuchung; Medizinischen; Psychophysische; Ausweis; Führerausweise; Motorfahrzeug; Fahre; Person; Beweis; Begutachtung; Verkehrsmedizinische; Entscheid; Strassenverkehr; Psychologischen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4286/2010AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verwerflich; Urteil; Asylwiderruf; Verwerfliche; Handlung; Unentgeltliche; Massnahme; Mehrfache; StGB; Taten; Flüchtling; Freiheitsstrafe; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Schweiz; Verwerflichen; Unentgeltlichen; Delikt; Erheblich; Verfahren; Verurteilt; Diebstahl; Begangen; Delikte; Beschwerdeführers; Aufgr

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ph. Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
Ph. Weissenberger Kommentar SVG und OBG2015
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