1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.
4 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:
5 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.
1 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2019.162 | Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Erhalten; Beschuldigten; Schreiben; Beschwerdeführers; Verfahren; Verhandlung; Einstellung; Anklage; Bundesgericht; Urteil; Darauf; Könne; Sachverhalt; Erwarten; Datenschutzgesetz; Soweit; Verfahrens; Duriore; Auskunftspflicht; Antrag; Freispruch; Nachfolgend; Wahrscheinlich; Verfügt; Personenbezogene |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 I 331 (8C_949/2011) | Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 EMRK; abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) betreffend Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) sind verfassungs- und konventionskonform (E. 5-8). | Recht; Sozialhilfe; Pflicht; Daten; Person; Rechtlich; Personen; Arbeit; Vollmacht; Informationen; Beschwerde; Bundes; Kanton; Behörde; Auskunft; Verfassungs; Grundrecht; Datenschutz; Kantons; Gesetzes; Beschwerdeführer; Familie; Gesuch; Schutz; Behörden; Gesetzliche; Recht; Geheim; Regel |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4232/2015 | Datenschutz | Daten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Daten; Interessen; Natürliche; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Arbeite; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Empfehlung; Personendaten; Bearbeitung; Auskunft |