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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 14 DSG vom 2019

Art. 14 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 14

1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:

a.
der Inhaber der Datensammlung;
b.
der Zweck des Bearbeitens;
c.
die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist.

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Information spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespeichert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.

4 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn:

a.
die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder
b.
die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

5 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.


1 Fassung gemäss Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 14 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2019.162Einstellungsverfügung der StaatsanwaltschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Erhalten; Beschuldigten; Schreiben; Beschwerdeführers; Verfahren; Verhandlung; Einstellung; Anklage; Bundesgericht; Urteil; Darauf; Könne; Sachverhalt; Erwarten; Datenschutzgesetz; Soweit; Verfahrens; Duriore; Auskunftspflicht; Antrag; Freispruch; Nachfolgend; Wahrscheinlich; Verfügt; Personenbezogene

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 I 331 (8C_949/2011)Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 EMRK; abstrakte Normenkontrolle; Sozialhilferecht. Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des kantonalbernischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) betreffend Entfallen des Sozialhilfegeheimnisses bei Ermächtigung der betroffenen Person oder der vorgesetzten Stelle zur Auskunftserteilung und bei Anzeige einer Straftat (Art. 8 Abs. 2 lit. a-c SHG), betreffend Einholen einer Vollmacht von den betroffenen Personen (Art. 8b Abs. 3 SHG) sowie betreffend Auskunftspflichten privater Dritter (Art. 8c Abs. 1 lit. c-e SHG) sind verfassungs- und konventionskonform (E. 5-8). Recht; Sozialhilfe; Pflicht; Daten; Person; Rechtlich; Personen; Arbeit; Vollmacht; Informationen; Beschwerde; Bundes; Kanton; Behörde; Auskunft; Verfassungs; Grundrecht; Datenschutz; Kantons; Gesetzes; Beschwerdeführer; Familie; Gesuch; Schutz; Behörden; Gesetzliche; Recht; Geheim; Regel

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4232/2015DatenschutzDaten; Person; Personen; Persönlichkeit; Recht; Interesse; Bonität; Beklagten; Persönlichkeitsprofil; Handel; Bonitäts; Handelsregister; Rechtsbegehren; Daten; Interessen; Natürliche; Plattform; Persönlichkeitsprofile; Arbeite; Informationen; Datenbearbeitung; Abfrage; Urteil; Hinweis; Empfehlung; Personendaten; Bearbeitung; Auskunft
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