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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 14 LTF de 2021

Art. 14 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 14 Présidence

1 L’Assemblée fédérale élit parmi les juges ordinaires:

a.
le président;
b.
le vice-président.

2 Ils sont élus pour deux ans et peuvent être reconduits une fois dans leur fonction.

3 Le président préside la Cour plénière et la Commission administrative (art. 17). Il représente le Tribunal fédéral à l’extérieur.

4 En cas d’empêchement, il est remplacé par le vice-président et, si ce dernier est empêché, par le juge ordinaire doyen de fonction et, à ancienneté égale, par le doyen d’âge.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 300 (1C_351/2020)
Regeste
Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG ). Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG ; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
Kleinsiedlung; Kleinsiedlungen; Recht; Bundesgericht; Kantonal; Beschwerde; Kantonale; Kanton; Regierungsrat; Erlass; Weiler; Verordnung; Thurgau; Bauten; Charakter; Nutzungspläne; Baubewilligungsverfahren; Bauzone; Entscheid; Enthält; Rechtsmittel; Richtplan; Zuzuweisen; Verfahren; Sind; Zugewiesen; Erhaltung; öffentlich; Kleinsiedlungsverordnung; Erlasse
133 II 209 (13Y_1/2007)Art. 28 BGG; Art. 15, 54 und 64 BGerR; Art. 1-4, 7 und 8 BGÖ; Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 28 BGG (E. 1). Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt (E. 2 und 3). Die Bestellung der einzelnen Abteilungen ist ein mit der Rechtsprechung verbundener Organisationsakt, weshalb kein Anspruch auf Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen besteht; die Grundlagen und Diskussionen über das Gerichtsreglement haben hingegen als Gesetzgebung zu gelten und sind deshalb gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz auf Gesuch hin zugänglich zu machen, da und soweit keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 7 BGÖ hiergegen sprechen (E. 4). Die Rekurskommission erhebt für Verfahren über Ansprüche gemäss Art. 28 BGG nur bei Mutwilligkeit Kosten (E. 5). Bundes; Öffentlichkeit; Verwaltung; Bundesgericht; Öffentlichkeitsgesetz; Bundesgerichts; Zugang; Dokument; Entscheid; Gesuch; Öffentlichkeitsprinzip; BGerR; Interesse; Amtliche; Protokoll; Einsicht; Interessen; Gesamtgericht; MADER; Bundesrat; Dokumente; Verwaltungskommission; Beschwerde; Gericht; Rechtsprechung; Organisation; Verfahren; Präsident; Generalsekretär; Protokolle
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