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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 139CPC from 2022

Art. 139 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 139

51 Electronic service

1 With the consent of the person concerned, summonses, rulings and decisions may be served electronically. They must bear an electronic signature in accordance with the Federal Act of 18 March 201652 on Electronic Signatures.

2 The Federal Council regulates:

a. the signature to be used;

b. the format for summonses, rulings and decisions and their attachments;

c. the method of transmission;

d.
the point in time at which the summons, ruling or decision is deemed to have been served.

51 Amended by Annex No II 5 of the FA of 18 March 2016 on Electronic Signatures, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

52 SR 943.03


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220141Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Fahre; Urteil; SchKG; Zustellung; Verfahren; Akten; E-Mail; Aufenthalt; Recht; Partei; Beschwerdeführers; Entscheid; Konkursverhandlung; Wäre; Ausland; Verfahrens; Wohnsitz; Kanton; Parteien; Amtsblatt; Forschung; Einzelunternehmen; Konkursamt; Aufenthalts; Zumutbar
ZHLD220005Anweisung an den SchuldnerGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verhandlung; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Higkeit; Gericht; Parteien; Verfahren; Zeugnis; Gesuchsgegners; Rechtspflege; Verhandlungsunfähigkeit; Arztzeugnis; Zürich; Urteil; E-Mail; Berufungsverfahren; Verschiebung; Gehör; Bezirksgericht; Monatlich; Unterhalt; Anspruch; Säumnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
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