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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 139 ZPO vom 2020

Art. 139 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 1391Elektronische Zustellung

1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20162 über die elektronische Signatur zu versehen.

2 Der Bundesrat regelt:

a.
die zu verwendende Signatur;
b.
das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.
die Art und Weise der Übermittlung;
d.
den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
2 SR 943.03


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220141Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Fahre; Urteil; SchKG; Zustellung; Verfahren; Akten; E-Mail; Aufenthalt; Recht; Partei; Beschwerdeführers; Entscheid; Konkursverhandlung; Wäre; Ausland; Verfahrens; Wohnsitz; Kanton; Parteien; Amtsblatt; Forschung; Einzelunternehmen; Konkursamt; Aufenthalts; Zumutbar
ZHLD220005Anweisung an den SchuldnerGesuch; Gesuchsgegner; Recht; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Verhandlung; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Higkeit; Gericht; Parteien; Verfahren; Zeugnis; Gesuchsgegners; Rechtspflege; Verhandlungsunfähigkeit; Arztzeugnis; Zürich; Urteil; E-Mail; Berufungsverfahren; Verschiebung; Gehör; Bezirksgericht; Monatlich; Unterhalt; Anspruch; Säumnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin
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