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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 139 LEF dal 2023

Art. 139 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 139

281

L’ufficio d’esecuzione notifica, con lettera semplice, copia del bando al creditore, al debitore e, all’occorrenza, al terzo proprietario del fondo, nonché ad ogni altro interessato iscritto nel registro fondiario, sempre­ché abbiano un domicilio conosciuto o un rappresentante.

281 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

c. Appuramento dell’elenco oneri. Stima >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190215Grundpfandverwertungsverfahren (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Vorinstanz; Entscheid; Aufsicht; Grundstück; Recht; SchKG; Beschwerdeführerin; Aufsichtsbehörde; Verfahren; Steigerung; Grundstücke; Verfügung; Schätzung; Bundesgericht; Experte; Lastenverzeichnis; Kantonale; Experten; Beschwerdeverfahren; Versteigerung; Kammer; Erwägung; Erwägungen; Partei; Vorinstanzlichen; Obere
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Beschwerde; Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Auflage; Schuldners; Pfändete; Ersteigerer; Miteigentumsanteils; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Kanton; Pfändung; Gepfändeten; Recht; Bezirksgericht; Wäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 III 35Kollokationsklage; Art. 250 SchKG. Die Kantone können vorsehen, dass dem Kollokationsprozess ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen habe. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist es auch ihnen überlassen, innerhalb des Bezirkes des Konkursgerichts das für das Vermittlungsverfahren zuständige Vermittleramt zu bezeichnen (Erw. 2). Art. 139 OR Diese Bestimmung verpflichtet den unzuständigen Richter nicht, dem Kläger eine Nachfrist anzusetzen. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 139 OR stellt sich erst, wenn die zurückgewiesene Klage beim zuständigen Richter bzw. in verbesserter Form neu eingereicht wird (Erw. 3). Vermittler; Klage; Zuständig; Vermittleramt; Vermittlung; Gericht; Vorinstanz; Unzuständig; Konkurs; Nachfrist; Berufung; Zuständige; Frist; Recht; Vermittlungsverfahren; Richter; Urteil; Oberbüren; Kollokationsklage; Unzuständigen; Kantons; Bundesgericht; Kantone; Einzutreten; Leitschein; Bundesrecht; SchKG; Zurückgewiesen; Beklagten; Anzusetzen
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