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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 139 OR dal 2022

Art. 139 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 139

61

Quando più debitori siano responsabili solidalmente, il diritto di regresso del debitore che ha soddisfatto il creditore si prescrive in tre an­ni dal giorno in cui il debitore ha soddisfatto il creditore e gli è noto il condebitore.

61 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 15 giu. 2018 (Revisione della disciplina della prescrizione), in vigore dal 1° gen. 2020 (RU 2018 5343; FF 2014 211).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150054Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung.Recht; Klage; Berufung; Beklagten; Verfahren; Klagebewilligung; Gültig; Partei; Vorinstanz; Friedensrichter; Vertreten; Entscheid; Parteien; Dietikon; Eingabe; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Kanton; Gültige; Rechtsbegehren; Friedensrichterin; Verfahrens; Bundesgericht; Auferlegt; Parteientschädigung; Schlichtungsbehörde; Testament; Urteil; Stadt; Schlichtungsverfahren
ZHAA060132Anerkennung eines ausserkantonalen Sühnausweises, Einreichung der WeisungBeschwerde; Recht; Klage; Beschwerdeführer; GestG; Beschwerdegegnerin; Gericht; Kantonale; Leitschein; Frist; Erstinstanz; Bundesgericht; Partei; Sühnverfahren; Zuständigkeit; Entscheid; Obergericht; Vorinstanz; Verfahren; Einreichung; Bundesrechtliche; Vermittler; Ausserkantonale; Kantons; Vermittleramt; Parteien; Rechtsprechung; Vermittleramtes; örtlich; Zuständig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00075Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.Beschwerde; Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Beschwerdegegnerin; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Führende; Verjährt; Regel; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rückerstattungsanspruch; Rekurs; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Sicherheitskonto; Beschwerdeführerin; Rückforderung; Unterbrochen; Entscheid; Regelung; Bezirksrat; Sozialbehörde; Leistungen; Verbindung
BSZB.2014.50 (AG.2015.533)ForderungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Recht; Beklagten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Partei; Gericht; Verfahren; Parteien; Verkauf; Klage; Zivilgericht; Verfahrens; AArt; Eheleute; Zivilgerichts; Zuständig; Vertraglich; Zuständigkeit; Berufungsbegründung; Verwirkungsfrist; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Chesa; Streitwert; Basel-Stadt; Gesetzliche; Liegenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; Herabsetzung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Vorschriften; Ungültigkeits; Gerichtliche; Frist; Einrede; Recht; Enterbung; Obergericht; Bundesgericht; Willensvollstrecker; Parteien; Ember; Müsse; Berufung; Fristen; Schaffner; Verfügungen; Urteils; Bestimmungen; Erblasser; Fälle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, 2. Aufl.1929
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