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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 139OR from 2022

Art. 139 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 139

59

Where two or more debtors are jointly and severally liable, the right of recourse of each debtor who has satisfied the creditor prescribes three years from date on which he satisfies the creditor and is aware of his co-debtors.

59 Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150054Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung.Recht; Klage; Berufung; Beklagten; Verfahren; Klagebewilligung; Gültig; Partei; Vorinstanz; Friedensrichter; Vertreten; Entscheid; Parteien; Dietikon; Eingabe; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Kanton; Gültige; Rechtsbegehren; Friedensrichterin; Verfahrens; Bundesgericht; Auferlegt; Parteientschädigung; Schlichtungsbehörde; Testament; Urteil; Stadt; Schlichtungsverfahren
ZHAA060132Anerkennung eines ausserkantonalen Sühnausweises, Einreichung der WeisungBeschwerde; Recht; Klage; Beschwerdeführer; GestG; Beschwerdegegnerin; Gericht; Kantonale; Leitschein; Frist; Erstinstanz; Bundesgericht; Partei; Sühnverfahren; Zuständigkeit; Entscheid; Obergericht; Vorinstanz; Verfahren; Einreichung; Bundesrechtliche; Vermittler; Ausserkantonale; Kantons; Vermittleramt; Parteien; Rechtsprechung; Vermittleramtes; örtlich; Zuständig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00075Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.Beschwerde; Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Beschwerdegegnerin; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Führende; Verjährt; Regel; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rückerstattungsanspruch; Rekurs; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Sicherheitskonto; Beschwerdeführerin; Rückforderung; Unterbrochen; Entscheid; Regelung; Bezirksrat; Sozialbehörde; Leistungen; Verbindung
BSZB.2014.50 (AG.2015.533)ForderungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Recht; Beklagten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Partei; Gericht; Verfahren; Parteien; Verkauf; Klage; Zivilgericht; Verfahrens; AArt; Eheleute; Zivilgerichts; Zuständig; Vertraglich; Zuständigkeit; Berufungsbegründung; Verwirkungsfrist; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Chesa; Streitwert; Basel-Stadt; Gesetzliche; Liegenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; Herabsetzung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Vorschriften; Ungültigkeits; Gerichtliche; Frist; Einrede; Recht; Enterbung; Obergericht; Bundesgericht; Willensvollstrecker; Parteien; Ember; Müsse; Berufung; Fristen; Schaffner; Verfügungen; Urteils; Bestimmungen; Erblasser; Fälle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, 2. Aufl.1929
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