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Obligationenrecht (OR)

Art. 139 OR vom 2021

Art. 139 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 139

59

Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 139 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150054Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung.Recht; Klage; Berufung; Beklagten; Verfahren; Klagebewilligung; Gültig; Partei; Vorinstanz; Friedensrichter; Vertreten; Entscheid; Parteien; Dietikon; Eingabe; Schlichtungsverhandlung; Gericht; Kanton; Gültige; Rechtsbegehren; Friedensrichterin; Verfahrens; Bundesgericht; Auferlegt; Parteientschädigung; Schlichtungsbehörde; Testament; Urteil; Stadt; Schlichtungsverfahren
ZHAA060132Anerkennung eines ausserkantonalen Sühnausweises, Einreichung der WeisungBeschwerde; Recht; Klage; Beschwerdeführer; GestG; Beschwerdegegnerin; Gericht; Kantonale; Leitschein; Frist; Erstinstanz; Bundesgericht; Partei; Sühnverfahren; Zuständigkeit; Entscheid; Obergericht; Vorinstanz; Verfahren; Einreichung; Bundesrechtliche; Vermittler; Ausserkantonale; Kantons; Vermittleramt; Parteien; Rechtsprechung; Vermittleramtes; örtlich; Zuständig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00075Sozialhilfe: Verjährung einer Rückerstattungsforderung.Beschwerde; Verjährung; Rückerstattung; Verjährungs; Beschwerdegegnerin; Verjährungsfrist; Forderung; Recht; Rückerstattungsforderung; Führende; Verjährt; Regel; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rückerstattungsanspruch; Rekurs; Sozialhilfe; Asylfürsorgeverordnung; Sicherheitskonto; Beschwerdeführerin; Rückforderung; Unterbrochen; Entscheid; Regelung; Bezirksrat; Sozialbehörde; Leistungen; Verbindung
BSZB.2014.50 (AG.2015.533)ForderungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Recht; Beklagten; Berufungsbeklagten; Entscheid; Partei; Gericht; Verfahren; Parteien; Verkauf; Klage; Zivilgericht; Verfahrens; AArt; Eheleute; Zivilgerichts; Zuständig; Vertraglich; Zuständigkeit; Berufungsbegründung; Verwirkungsfrist; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Chesa; Streitwert; Basel-Stadt; Gesetzliche; Liegenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 II 340Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar. Klage; Verjährung; Urteil; Herabsetzung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Vorschriften; Ungültigkeits; Gerichtliche; Frist; Einrede; Recht; Enterbung; Obergericht; Bundesgericht; Willensvollstrecker; Parteien; Ember; Müsse; Berufung; Fristen; Schaffner; Verfügungen; Urteils; Bestimmungen; Erblasser; Fälle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OSER, SCHÖNENBERGERZürcher Kommentar, 2. Aufl.1929
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