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Code civil suisse (CC)

Der Art. 139 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Art. 139 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC100017Ehescheidung Beklagten; Partei; Vorinstanz; Terrecht; Parteien; Beweis; Berufung; Verfahren; Entschädigung; Vorsorge; Gericht; Urteil; Liegenschaft; ZPO/ZH; Recht; Unterhalt; Bezahlen; Konto; Verfahren; Terrechtliche; Güterrechtlich; Berufungsverfahren; Güterrechtliche; Betrag; Erstinstanzlich; Pensionskasse; Habe
ZHAA090109BeschwerdeantragEheschutzverfahren, Dispo¬si¬tions- und VerhandlungsmaximeRichterliche FragepflichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Kinder; Einkommen; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Untersuchungsmaxime; Monatlich; Unterhaltsbeiträge; Rekurs; Offizial; Kinderunterhaltsbeiträge; Angefochten; Einkommens; Entscheid; Beleg; Belege; Einkünfte; Vorinstanzlich; Gelte; Vorinstanzliche; Monatliche; Partei; Rekursverfahren; Ehegatten; Höhe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 155Art. 139 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP; Taschendiebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt, Vorsatz des Täters. Ob der Vorsatz auf einen geringen Vermögenswert gerichtet war, ist eine Beweisfrage, die im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden kann. Möglichkeit der Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts auch bei einem Taschendiebstahl (E. 1b). Täter; Geringen; Vorsatz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Nichtigkeitsbeschwerde; Vermögenswert; Tasche; Diebstahls; Eventualvorsatz; Vorinstanz; Verfahren; Taschendiebstahl; Gefängnis; Geringfügige; Täters; Gesässtasche; Obergericht; Jugendliche; Eidgenössische; Versuch; Urteil; Gerichtet; Grenzwert; Portemonnaie; Beobachtet; Schaden; Erwägungen
98 II 176Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB). Die Jahresfrist, mit deren Ablauf die Ungültigkeitsklage nach Art. 521 Abs. 1 ZGB "verjährt", ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Klarstellung der Praxis). (Erw. 10.) Voraussetzungen, unter denen das Begehren um Ladung zu einem Sühneversuch zur Wahrung dieser Frist genügt. Fall, dass die Klage nach dem Scheitern des Sühneversuchs nicht innert der vom kantonalen Prozessrecht festgesetzten Frist beim erkennenden Gericht eingereicht wird. Voraussetzungen der Gewährung einer Nachfrist nach Art. 139 OR (Erw.11). Klage; Frist; Recht; Verjährung; Ungültigkeit; Vermittlungs; Sühne; Leitschein; Gericht; Ungültigkeits; Verfügung; Bundesgericht; Fristen; Klagerecht; Sühneversuch; Entscheid; Klagerechts; Herabsetzung; Klagefrist; Vermittlungsbegehren; Herabsetzungsklage; Jahresfrist; Prozessrecht; Streit; Rechtsprechung; Verwirkung; Ladung
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